Fortsetzung der Beschäftigung nach Ende einer Befristung

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Das Bundesarbeitsgericht hatte einen wichtigen Aspekt in befristeten Arbeitsverhältnissen zu entscheiden.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen wichtigen Aspekt in befristeten Arbeitsverhältnissen zu entscheiden.

Nach BAG wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis eines Angestellten nach dem Fristablauf automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch dann um, wenn ein Verlängerungsvertrag über die Befristung vor dem Fristablauf nicht unterzeichnet worden ist. Ohne vorherige Verlängerungsverhandlungen gilt dies bereits nach § 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Legt der Arbeitgeber innerhalb des befristeten Arbeitsverhältnisses einen Folge-Befristungsvertrag vor und macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Vertragsverlängerung davon abhängig, dass dieser Vertrag unterzeichnet wird, so setzt er sich in Widerspruch zu der gesetzlichen Fiktion des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG.

Wenn der Arbeitnehmer aber diese Vertragsverlängerung nicht akzeptiert und der Arbeitgeber weiter die Leistungen des Arbeitnehmers annimmt, so führt dies nach dem BAG zu einer Wandlung des Arbeitsverhältnisses von einem befristeten in ein unbefristetes, also eben eines auf unbestimmte Zeit. Die weitere Entgegennahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers begründet ein faktisches Arbeitsverhältnis, von dem sich der Arbeitgeber jederzeit – aber eben nur nach den gesetzlichen Regelungen und Kündigungsfristen – lösen kann.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Oktober 2015, Az. 7 AZR 40/14, NJW 2016 S. 1403

Ansprechpartner für Arbeitsrecht in Flensburg: Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze, Rechtsanwältin Sandra Martensen


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