Fotos eines Teenagers in einer Damentoilette - Verletzung der Intimsphäre?

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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs


Ist das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Toilette strafbar? In Frage kommt als möglicher Straftatbestand der § 201a StGB. Der § 201a StGB regelt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Dabei sind verschiedene Varianten denkbar. 


Nach Abs. 1 Nr. 1 wird z.B. „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“.


Fotografie eines Teenagers in der Damentoilette


Ob diese Voraussetzungen hier zutreffend sind, hat das Landgericht Stuttgart (5 Qs 8/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2023 entscheiden. Der Angeklagte im hiesigen Fall begab sich unbefugt in die Damentoilette eines Einkaufszentrums und fotografierte im Vorraum der Toilette die 15-jährige Geschädigte beim Hände waschen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Strafbefehl gegen den Angeschuldigten wegen der Verletzung von höchstpersönlichen Lebensbereichen durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nachdem das Amtsgericht Böblingen rechtliche Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls äußerte, führte die Staatsanwaltschaft aus, dass nach der Gesetzesbegründung nicht nur die Toilettenkabine zur Intimsphäre zählt, sondern auch die Benutzung der Toiletten insgesamt.


Nicht der Intimsphäre zugehörig - Entscheidung des Landgerichts Stuttgart


Das Landgericht Stuttgart schließt sich in seinem Beschluss jedoch der Auffassung des Amtsgerichts an. Demnach ist die Fotografie einer vollständig bekleideten Person - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - nicht als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches anzusehen. Die Intimsphäre, an der sich bei der Entscheidung orientiert werden kann, beschreibt den Kernbereich der höchstpersönlichen Lebensgestaltung. 


Das Beispiel der Benutzung von Toiletten wird demnach in Zusammenhang gesetzt mit gynäkologischen Untersuchungen sowie Umkleidekabinen, die auf den Schutz von zumindest teilweise entkleideten Personen abzielen. Der Schutz von Nacktheit ist somit ein wichtiger Aspekt beim Schutz der Intimsphäre in der bisherigen Rechtsprechung. Die Geschädigte war im vorliegenden Fall jedoch vollständig bekleidet. Auch getätigte Aufnahmen von bekleideten Personen im Vorraum von Toiletten zu erfassen, überdehnt nach Auffassung des Landgerichts den Begriff der Intimsphäre.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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