Fragen rund um die Dienstreise

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Dienstreisen sind für viele Arbeitnehmer Alltag. Doch sind Arbeitnehmer hierzu tatsächlich verpflichtet, wenn z. B. auswärtige Übernachtungen anfallen, und wie werden solche Zeiten eingeordnet?

Für viele Bereiche gehört die Dienstreise schon zur Jobbeschreibung, in der auch die Bereitschaft hierzu vorausgesetzt wird. Dementsprechend gibt es dann auch zumeist arbeitsvertragliche Regelungen hierzu. Aber auch ohne ausdrückliche Regelungen kann der Arbeitgeber Dienstreisen kraft Weisungsrecht anordnen, wenn die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten wird und Dienstreisen zur vertraglich vereinbarten Tätigkeit gehören.

Doch die Reisezeit ist nicht auch gleichzeitig Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Nur wenn der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer mit dem Pkw fährt oder während der Fahrt im Zug ein Meeting vorbereitet, E-Mails und/oder Akten lesen etc. soll, handelt es sich um Arbeitszeit. Kann der Arbeitnehmer dagegen im Zug schlafen oder ein Buch lesen, ist die Reisezeit Freizeit, so das Bundesarbeitsgericht, da der Arbeitnehmer privaten Interessen nachgehen kann. Dies gilt auch für den Aufenthalt im Hotel bei auswärtigen Terminen. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht im Hotel, gilt auch sein unfreiwilliger Aufenthalt fernab der Familie als Freizeit. Auch für den Beifahrer soll die Reisezeit nicht als Arbeitszeit gelten, da dieser schlafen, lesen oder Filme schauen kann.

Überstunden fallen auf Dienstreisen daher nur an, wenn die Reisezeit auch als Arbeitszeit gilt. Für Dienstreisen innerhalb der normalen täglichen Arbeitszeit besteht natürlich immer eine Vergütungspflicht, außerhalb davon hängt die Vergütungspflicht eben von der Einordnung als Arbeitszeit ab.

Entstehen aufgrund der Dienstreise durch Bonus-Programme von Fluggesellschaften Kostenvorteile, stehen diese – ohne anderslautende Regelungen – dem Arbeitgeber zu, es sei denn, dieser duldet über einen längeren Zeitraum die private Nutzung der Bonusmeilen. Dann kann eine sog. betriebliche Übung entstehen, die dann Rechtsgrundlage dafür wird, dass der Arbeitnehmer die Kostenvorteile auch in Zukunft privat nutzen darf.

Entschädigungen bei Verspätungen von Flügen oder der Bahn, die auf entsprechenden Flug- bzw. Fahrgastrechteverordnungen beruhen, stehen hingegen dem Arbeitnehmer zu, auch wenn der Arbeitgeber die Reise bezahlt hat. Oftmals lassen sich jedoch die Arbeitgeber diese Ansprüche zulässigerweise bereits im Voraus durch Regelungen im Arbeitsvertrag abtreten.

Rechtsanwalt Henrik Thiel

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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