Dienstreise ist Arbeitszeit

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 17.10.2018 entschieden, dass die für eine Dienstreise aufgewendete Zeit grundsätzlich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Das kann bei langen Reisezeiten (z. B. ins Ausland) dazu führen, dass mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu vergüten ist. 

Das BAG führt in der o. g. Entscheidung dazu aus: „Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten.“ (BAG, Urt. v. 17.10.2018, 5 AZR 553/17)

Aber Obacht: Eine ganz andere Frage ist es, ob der Arbeitnehmer dabei auch die Vergütung einer Reisezeit beanspruchen darf, die nicht die kürzest mögliche Reisezeit darstellt. Das gilt etwa bei einem Flug mit der Business-Klasse, wenn dies dann z. B. eine Stop-over-Flugverbindung nötig macht. 

Das BAG stellt hierzu klar: Erforderlich ist nur die Zeit, die für einen Flug in der Economy-Klasse anfalle. Im konkret entschiedenen Fall wollte der Arbeitnehmer unbedingt mit der Business-Klasse fliegen und nahm dafür einen Zwischenstopp „in Kauf“, den er als Arbeitszeit vergütet haben wollte. Das geht grundsätzlich nicht, entschied das BAG und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zurück an das Landesarbeitsgericht.

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