Fragen zum Mietrecht in der aktuellen Corona-Situation

  • 2 Minuten Lesezeit

Ich werde in den letzten Tagen oft zu den Auswirkungen von Corona auf Mietverhältnisse kontaktiert.

Da grundsätzlich als Mieter die Pflicht besteht, Mietzahlungen bis zum dritten Werktag des Monats vorzunehmen sofern es keine individuellen Sonderregelungen gibt, fürchten viele Mieter die Kündigung, sofern nicht rechtzeitig oder gar nicht gezahlt werden kann und diese Situation über zwei Monate anhält.

Diesem Problem will die Regierung nun gegensteuern, indem Kündigungen wegen Zahlungsverzug oder Zahlungspause durch coronabedingten Verdienstausfall (Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit etc.) für unrechtmäßig erklärt werden. Das entsprechende Gesetz liegt noch nicht vor, soll aber demnächst verabschiedet werden und auch für Gewerbemietverträge gelten.

Im Zweifel sollten Sie aber rechtzeitig das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen und um Aufschub bitten, bis sich die Lage wieder entspannt hat.

Doch wie ist es mit Ein- und Auszügen, die sich durch die Situation verschieben?

Sofern Sie einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben, sind Sie ab Vertragsbeginn auch zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob Sie schon einziehen können oder sich dies verzögern muss.

Müssen Sie daher länger in ihrer bisherigen Wohnung bleiben, hat der alte Vermieter einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, die sich wohl regelmäßig nach der bisher gezahlten Miete richten wird.

Besichtigungstermine müssen grundsätzlich von Mieterseite ermöglicht werden, aufgrund der derzeitigen Kontaktsperre oder sogar kompletten Ausgangssperren gilt aber auch hier eine Ausnahmesituation.

Hierbei sollte um Verständnis gebeten werden, dass diese zunächst komplett verschoben werden oder, falls möglich, per Videofunktion online angeboten werden.

Generell besteht zwar auch die Möglichkeit, unter Beachtung von Schutzmaßnahmen (Abstand, Schutzmasken, Einzeltermine z. B.) Termine zu Wohnungsbesichtigungen durchzuführen, dies setzt aber ein beiderseitiges Einverständnis voraus und kann meiner Meinung nach derzeit nicht per se verlangt werden.

Schließungen von Spielplätzen und Außenanlagen

Mieter mit kleinen Kindern sind derzeit auch von Schließungen der Spielplätze und Höfe in Wohnsiedlungen besonders betroffen. Allerdings ist der Vermieter hierzu behördlich angehalten, so dass auch keine internen Anreden (wir wechseln uns ab/gehen immer nur einzeln raus) in der derzeitigem Lage akzeptiert werden können. Selbst wenn noch keine geeigneten Maßnahmen wie etwa Absperrungen getroffen wurden, sollte sich im Interesse der Allgemeinheit und zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreits und Bußgelder derzeit von öffentlichen und privaten Spielplätzen ferngehalten werden, sofern es sich nicht um zur Wohnung gehörende, abgeschlossene Bereiche handelt, zu denen nur Sie als einzelner Mieter Zutritt haben.

Aufgrund der Unwägbarkeiten, mit denen wir gerade konfrontiert werden, müssen Ausnahmen von gesetzlichen Grundsätzen gemacht werden und muss das offene Gespräch gesucht werden, um eine zufriedenstellende Lösung für alle Parteien zu finden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Meryem Katrin Buz

Beiträge zum Thema