Freispruch im Fall Kachelmann - Praxis im LG-Bezirk Augsburg

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landegericht Mannheim hat am 31.05.2011 den bekannten Fernsehmoderator Jörg Kachelmann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Wie das Gericht betonte, ist es von der Unschuld Kachelmanns nicht überzeugt. Eine zur Verurteilung ausreichende Überzeugung konnte es jedoch nicht gewinnen. Manche sprechen von einem Freispruch zweiter Klasse, da er Mangels an Beweisen erfolgte.

Das Urteil wird aller Voraussicht nach von der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklägerin im Wege der Revision vom Bundesgerichtshof überprüft.

Welche Schlüsse lassen sich aus dem Urteil für die tägliche Praxis vor den Amts- und Landgerichten ziehen? Straftäter erwarten oft vom Gericht einen Freispruch. Möglicherweise werden einige durch das Urteil im Fall Kachelmann in dieser Erwartungshaltung bestärkt.

Die über 20-jährigen Erfahrungen des Verfassers bestätigen, dass es in der Praxis nur selten zu reinen Freisprüchen kommt. Statistisch liegen sie im Bereich von nur etwa einem Prozent aller Prozesse. Wesentlich häufiger kommt es bei Vergehen zu Einstellungen wegen geringer Schuld. Die Staatsanwaltschaft unterbreitet gelegentlich bereits im Vorfeld schriftliche Einstellungsvorschläge gemäß § 153a StPO gegen Geldauflage zugunsten des Opfers oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Insbesondere die Berufsgruppen der Beamten und Soldaten, aber auch Inhaber von Waffenscheinen sollten vor Annahme des Angebots unbedingt den Rat eines sachkundigen, in diesem Bereich qualifizierten Anwalts suchen. Auch bei Einstellungen drohen Beamten und Soldaten nämlich empfindliche dienstrechtliche Konsequenzen.

In Vergewaltigungsprozessen sind Freisprüche nach Erfahrungen des Verfassers durchaus möglich. In einem vergleichbaren Fall, in welchem ebenfalls wegen Vergewaltigung angeklagt wurde, hat eine Zeugin sich selbst stranguliere und ihre Verletzungen vom Arzt attestieren lassen, um dies aus Rache wegen einer vermeintlichen Nebenbuhlerin der Polizei anzuzeigen. Das Gericht sprach den Angeklagten, welcher vom Verfasser verteidigt wurde, frei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema