Freispruch trotz 75 km/h zu viel!

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Am 2.4.2015 hat das Amtsgericht Zehdenick zum Aktenzeichen 41OWi3106J Js 26730/14 (268/14) ein interessantes Urteil gefällt. Der Betroffene war am 10.4.2014 mit einer Geschwindigkeit von angeblich 175 km/h statt erlaubter 100 km/h gemessen worden. Dies auf der Bundesstraße 167 zwischen Grieben und Linde. Die Rechtsfolge wäre bei Eintritt von Rechtskraft ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße von 660 € gewesen. Der Betroffene konnte sich jedoch erfolgreich mit folgender Argumentation verteidigen. Es handelte sich um einen selbstständigen Arzt, der darlegen konnte, vorliegend durch einen Notruf zu einem Patienten gerufen worden zu sein. Dieser Patient sei aus vorangegangenen Behandlungsjahren als schwer Diabeteskrank bekannt gewesen. Der Arzt konnte somit einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 34 StGB, der für den Geltungsbereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes in § 16 OWiG normiert wurde, plausibel darlegen.

Offen konnte somit im vorliegenden Fall bleiben, ob die Geschwindigkeitsmessung überhaupt verwertbar war. Auch hierzu gibt es im Einzelfall Ansatzpunkte, die dazu führen können, dass eine Verfahrenseinstellung erfolgt.

Aber zurück zum Thema. Sowohl im Strafrecht, als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (und damit auch bei Geschwindigkeitsverstößen) gilt: Wer gerechtfertigt handelt, kann nicht bestraft werden. Dies hat z. B. auch der ehemalige Fußballprofi Gerhard Gerald Asamoah bereits - zumindest in der Tatsacheninstanz - erfolgreich geltend machen können, als er mit seiner hochschwangeren, in den Geburtswehen liegenden Ehefrau um einiges zu schnell unterwegs war. Auch in diesem Fall war der Amtsrichter davon ausgegangen, dass es sich bei der Sachlage um einen rechtfertigenden Notstand und damit um einen Rechtfertigungsgrund handele, der Betroffene somit nicht verurteilt werden könne (näheres zu diesem Fall: http://www.ra-hartmann.de/der-fall-asamoah-dr.-hartmann-partner.html).

Die notwendige Folge ist bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes ein Freispruch. Bei diesem werden der Landeskasse auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde steht sodann beiden Seiten zur Verfügung. Die eingangs zitierte Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig.


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