Freistellung für die Stellensuche und das Vorstellungsgespräch?

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Sie sind auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle oder Ihr möglicher neuer Arbeitgeber hat Sie bereits zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen?

Das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber ist für Sie bereits absehbar, jedoch müssen Sie Ihre Arbeitsleistung zurzeit noch erbringen? 

Dann ist für Sie entscheidend, ob und unter welchen Voraussetzungen Ihr jetziger Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie zur Stellensuche freizustellen und damit dem Fernbleiben von der Arbeit zuzustimmen.

Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch auf Freistellung regelt § 629 BGB.

Ihr jetziges Arbeitsverhältnis muss ein Dauerarbeitsverhältnis sein und damit z. B. kein Probearbeitsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit.

Zusätzlich muss das Ende des Arbeitsverhältnisses bevorstehen, wobei es dafür keine bestimmte Zeitangabe im Gesetz gibt. Maßgebend ist das bevorstehende formale Ende des Arbeitsverhältnisses, wie z. B. aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder Sie selbst, eines Aufhebungsvertrages oder dem Ende der zeitlichen Befristung. Die Motive für die Beendigung sind nach dem Gesetz egal.

Gibt es auch eine Freistellung für das Jobcenter, Eignungstest, usw.?

Ja, die Regelungen des § 629 BGB gelten z. B. auch für den Gang zum Jobcenter, die Teilnahme am Assessment Center, einem Eignungstest oder einer ärztlichen Untersuchung, sofern dies mit dem neuen Job in einem Zusammenhang steht.

Wann muss ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden?

Wichtig ist der rechtzeitige Antrag auf Freistellung. 

Dieser sollte schriftlich gestellt werden und so rechtzeitig, dass Ihr jetziger Arbeitgeber die Möglichkeit hat, sich darauf einzustellen. 3 Tage vorher dürften zu kurz sein. 

Der Antrag auf Freistellung muss auch den Grund der Freistellung enthalten und die ungefähre Dauer Ihrer Abwesenheit, wobei Sie auch mögliche Warte- und Fahrtzeiten mitberücksichtigen müssen.

Der Antrag muss dagegen keine Angaben zum möglichen neuen Arbeitgeber enthalten! 

Beachten Sie

Wie bei Urlaubsanträgen gilt auch in diesem Fall, dass Sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht einfach von der Arbeit fernbleiben dürfen. Sie riskieren sonst eine Abmahnung und eine Lohnkürzung für diesen Zeitraum.

Haben Sie dagegen einen Antrag gestellt, die Voraussetzungen liegen vor und der Arbeitgeber reagiert nicht oder verweigert die Freistellung, dies vielleicht sogar mit dem Hinweis auf den Abbau des Resturlaubs?

Dann sprechen Sie uns an, bevor Sie einfach fernbleiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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