Fristen bei der Nebenkostenabrechnung

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer die Nebenkostenabrechnung erhält, muss Fristen im Blick haben. Für die Nebenkostenabrechnung (oder Betriebskostenabrechnung) sind 4 Fristen entscheidend:

  1. Abrechnungszeitraum
  2. Abrechnungsfrist
  3. Einwendungsfrist
  4. Verjährung

1. Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum ist die Zeitspanne, über die der Vermieter abrechnen will. Dieser Zeitraum darf niemals länger als 12 Monate sein. Ein kürzerer Zeitraum, wie beispielsweise ein paar Monate, ist ausnahmsweise erlaubt, wenn der Vermieter dazu einen Grund hat. So könnte er zum Beispiel von einer Abrechnung nach Heizperiode (z. B. vom 01.09. bis 31.05.) zu einer Abrechnung nach Kalenderjahr wechseln.

Ist der Zeitraum von 12 Monaten überschritten, leidet die Abrechnung an einem formellen Mangel. Eine Nachzahlung müsste der Mieter auf Grundlage einer solchen formell fehlerhaften Abrechnung nicht leisten.

2. Abrechnungsfrist

Die Abrechnungsfrist läuft in dem Zeitraum von 12 Monaten nach der Zustellung der Abrechnung. Rechnet der Vermieter beispielsweise nach Kalenderjahr ab und kommt die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 am 01.01.2018 beim Mieter an, ist die Abrechnungsfrist überschritten. Denn in diesem Fall läuft die Abrechnungsfrist am 31.12.2017 um 24 Uhr ab.

Die Konsequenz aus der abgelaufenen Abrechnungsfrist ist, dass der Mieter keine Nachzahlung mehr schuldet. Ein Guthaben darf er aber trotzdem vom Vermieter einfordern.

3. Einwendungsfrist

Insbesondere der Mieter sollte sich nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Einwendungsfrist notieren. Diese beginnt an dem Tag, an dem die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugeht und läuft 12 Monate. Geht die Abrechnung beispielsweise am 07.12.2017 zu, endet sie mit Ablauf des 31.12.2018, da es sich um eine Monatsfrist handelt. Aber Achtung: Manche Gerichte rechnen die Frist taggenau, sodass nach deren Ansicht die Frist schon mit Ablauf des 07.12.2018 enden würde. Daher sollten Mieter das Ende der Frist nicht ausschöpfen, sondern Einwendungen möglichst sofort dem Vermieter schriftlich mitteilen. Kommen die Einwendungen erst nach Ablauf der Einwendungsfrist zum Vermieter (den Zugang hat der Mieter zu beweisen), muss der Vermieter nicht mehr beachten.

4. Verjährungsfrist

Nach Ablauf der Verjährungsfrist soll Rechtsfriede herrschen und keine Partei mehr Ansprüche durchsetzen können. Ihre Bedeutung ist gering, da die Frist in der Regel 3 Jahre läuft und erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Aber die Auswirkungen können groß sein, denn mit Ablauf kann keiner mehr die Ansprüche durchsetzen. Kommt die Nebenkostenabrechnung beispielsweise am 05.05.2017 beim Mieter an, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2017 und endet mit dem Ablauf des 31.12.2020. Nach diesem Datum können sich beide Seiten auf die Verjährung berufen und Zahlungen verweigern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stefan Zeidler

Beiträge zum Thema