Fristlose Entlassung als Soldat auch ohne strafbare Handlung möglich- Expertenbeitrag Teil II

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Der Artikel setzt einen Beitrag zur fristlosen Entlassung von Soldaten bei der Bundeswehr fort.

Soldaten auf Zeit  können von der Bundeswehr in den ersten vier Jahren Ihrer Dienstzeit nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt haben und das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Rechtsanwalt und Oberstleutnant d. R. Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Soldaten bundesweit erfolgreich vor den Strafgerichten und Truppendienstgerichten vertreten. 

Die Bundeswehr nimmt nach seiner Erfahrung fristlose Entlassungen häufig auch ohne Vorliegen einer Straftat vor. Es gibt Verfahren, die für die Bundeswehr eine ganz erhebliche Pflichtverletzung darstellen, für die Staatsanwaltschaften jedoch strafrechtlich unerheblich sind. Ein Beispiel ist der sogenannte "Einbruch in die Kameradenehe" Diese Pflichtverletzung führt regelmäßig zu einem - sogar - gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Ein weiteres  Beispiel ist der Verstoß gegen Dienstanweisungen. Ein einmaliger Konsum von Betäubungsmitteln - welcher als reiner Konsum strafrechtlich ohne Folgen bleibt - kann zu einer Entlassung bei der Bundeswehr führen.

Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, z. B. im Umgang mit Waffen, sind typische Anwendungsfälle der Entlassung nach § 55 V SG. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffgen hat einen Soldaten vertreten, dessen Strafverfahren nach dessen Mandatierung eingestellt wurde. Vor der Bundeswehr wurde er  in zwei Intanzen von den Truppendienstgerichten zu einer Dienstgradherabsetzung verurteilt. Hätte der Soldat sich noch in den ersten vier Jahren der Dienstzeit befunden, hätte die Bundeswehr ihn wahrscheinlich nach § 55 V SG fristlos entlassen.



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