Soldat klagt erfolgreich gegen seine Entlassung wegen Trunkenheit und Widerstand gegen die Polizei - Expertenbeitrag

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Trunkenheitsfahrten berechtigen die Bundeswehr nicht stets, den betreffenden Soldaten zu entlassen.

Ein Soldat kann in den ersten vier Jahren gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG)  fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Ein Dienstvergehen liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig aber nur dann vor, sofern es sich um das erste außerdienstliche Fehlverhalten ohne Hinzutreten erschwerender Umstände handelt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat am 30.06.2023 (Aktenzeichen: 3 A 144/22) eine fristlose Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr aufgehoben. Im betreffenden Fall lag nicht nur eine erhebliche Alkoholisierung vor. Der Soldat führte zudem ein Rennen mit der Polizei durch. Das Amtsgericht Osterode hatte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Urteil vom 07.04.2021 - 3c Cs 603 Js 43032/20 (18/20). Die Bundeswehr entließ ihn daraufhin fristlos. Nachdem seine Beschwerde erfolglos blieb, erhob der Soldat Klage und bekam Recht. 

Ein Soldat soll dem Urteil nach nicht wegen jedes Fehlverhaltens im privaten Bereich disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Ein bewusster Betäubungsmittelkonsum stand nach dem Urteil auch nicht durch den Beschwerdebescheid der Bundeswehr fest.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV.

Im Fahrerlaubnisrecht ist nämlich auch Vorausssetzung, dass der Betroffene überzeugend aufzeigen muss, dass er selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (VG Göttingen vom 30.06.2023 - Aktenzeichen: 3 A 144/22).

Den Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen in Entlassungsverfahren seit über 22 Jahren zufolge sollte auch bei Soldaten in den ersten vier Jahren der Dienstzeit keine Entlassung einfach hingenommen werden, ohne zumindest zuvor einen im Soldatenrecht erfahrenen Rechtsbeistand zu konsultieren. Jeder Fall ist anders zu bewerten und es bestehen regional Unterschiede in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. 


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