Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers

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Arbeitsrecht/Gesellschaftsrecht

Beitrag zum Urteil des BGH 2. Zivilsenat vom 09.04.2013 – II ZR 273/11.

Ausgangslage:

Der Anstellungsvertrag von Geschäftsführern kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich/fristlos gekündigt werden. Dann muss allerdings die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten werden.

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 2002 Geschäftsführer der beklagten GmbH. In seiner Geschäftsführerfunktion für eine andere GmbH hatte der Kläger einem Kommunalpolitiker ein jährliches Beraterhonorar von 200.000 DM zugesagt. Auf Wunsch des Kommunalpolitikers wurde dieser Beratervertrag später einvernehmlich aufgehoben. Danach trat der Kommunalpolitiker von allen politischen Ämtern zurück. In Presseberichten war die Vermutung geäußert worden, dass es sich bei dem Beratervertrag um einen Scheinvertrag gehandelt habe. Eine Gegenleistung für das vereinbarte Honorar habe der Kommunalpolitiker nie erbracht. Daraufhin beschloss die beklagte GmbH, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und ihm die fristlose Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund zu erklären.

Hiergegen wandte sich der Kläger als Geschäftsführer und beantragte bei Gericht, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen mit der Begründung, die Kündigung sei verfristet gewesen.

Urteil des BGH:

Das OLG Düsseldorf hatte in der Vorinstanz als Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die dem Kläger ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB erfolgt sei. Diese Vorschrift sieht vor, dass die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen kann. Das OLG hat hierbei auf die Kenntnis der Kündigungsgründe durch den Geschäftsführer der anderen GmbH abgestellt.

Der BGH hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und hierzu Folgendes ausgeführt: Abzustellen sei bezüglich des Beginns dieser 2-Wochen-Frist auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft, also der Gesellschafterversammlung der verklagten GmbH. Diese sei grundsätzlich bei der GmbH kündigungsberechtigt.

Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter habe, komme es – so der BGH – auf dessen Kenntnis bzw. die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an. Dieser könne jederzeit eine Universalversammlung abhalten und damit eine Kündigung auch ohne Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung aussprechen.

Anmerkung RA Müller:

Sofern eine GmbH beabsichtigt, den Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers wegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, empfehle ich, die Gründe die zur fristlosen Kündigung führen, mit Datum versehen, niederzuschreiben und unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. In dieser sind die Gründe schonungslos offenzulegen. In dem Gesellschafterbeschluss sollten die Kündigungsgründe vorab nochmals in Kurzform dargestellt werden.

Sollte sich der Geschäftsführer gegen die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrags mit dem Hinweis wenden, die Kündigung sei trotz positiver Kenntnis von dem Kündigungsumstand zu spät erklärt worden, muss die GmbH beweisen, dass sie die 2-Wochen-Frist eingehalten hat. Die Organe der Gesellschaft müssen deshalb zügig handeln. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Geschäftsführer vor Ausspruch einer Verdachtskündigung, z. B. wegen des Verdachts einer Straftat, angehört werden muss. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche Kündigung (BGH, Urteil vom 02.07.1984 – II ZR 16/84; Urteil vom 24.11.1975 – II ZR 104/73).

Schnelles Handeln ist also auf jeden Fall erforderlich, denn nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist eine ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam, selbst wenn das Fehlverhalten des Geschäftsführers eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL. M. Eur.


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