Fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung

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Ein Urteil des Amtsgericht Dresden (Urteil vom 14.12.2018 – Az.: 141 C 3504/18) zeigt deutlich, dass die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) durch die Instanzgerichte Beachtung und Anwendung findet:

Einem Mieter kann nämlich auch dann durch seinen Vermieter fristlos das Wohnraummietverhältnis gekündigt werden, wenn der Mieter die Miete unpünktlich zahlt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Unpünktlichkeit der Zahlung auf die Grundmiete oder die Betriebskosten bezieht.

Jedoch bedarf es auch beim Kündigungsgrund der ständig verspäteten bzw. schleppenden Mietzinszahlung durch den Mieter zuvor einer Abmahnung durch den Vermieter.

Setzt der Mieter nach Erhalt einer Abmahnung (für den Zugang der Abmahnung beim Mieter ist der Vermieter beweisbelastet) sein vertragswidriges und abgemahntes Verhalten unbekümmert fort, so kann eine fristlose Kündigung bereits dann durch den Vermieter ausgebracht werden, wenn der auf die Abmahnung folgende Termin zur Zahlung einmalig bzw. erstmals nicht vom abgemahnten Mieter eingehalten wird.

Im Einzelnen:

Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH kann einem Mieter kann dann fristlos gekündigt werden, wenn er die Miete unpünktlich zahlt.

Voraussetzungen:

  1. Der Mieter hat den vereinbarten Termin zur Zahlung ständig überschritten,
  2. der Mieter wurde aus diesem Grund bereits abgemahnt
  3. und der Mieter hat auch nach Erhalt Abmahnung erneut unpünktlich gezahlt.

Zu beachten ist, dass die obigen Voraussetzungen allesamt erfüllt sein müssen, um rechtssicher eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnis gegen den bzw. die Mieter ausbringen zu können.


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