Fristlose Kündigung wegen exzessiver Internetnutzung – Nachweis durch Auswertung der Browserdaten

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Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist bereits häufig Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine – auch fristlose – Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung unter anderem dann in Betracht, wenn eine „exzessive Nutzung“ des Internet während der Arbeitszeit gegeben ist.

Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik des Internetbrowsers ist datenschutzrechtlich zulässig

Hier stellt sich das Problem, wie der konkrete Umfang der Nutzung nachgewiesen werden kann. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass der Nachweis über eine Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik des Internetbrowsers geführt werden darf und dies keinen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen darstellt. Ein Beweisverwertungsverbot kommt deshalb nicht in Betracht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 S 657 / 15 –).

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Arbeitnehmer – Gruppenleiter von drei Mitarbeitern – nutzte ein eigenes, abschließbares Büro mit einem internetfähigen Computerarbeitsplatz. Der Arbeitnehmer nutzte das Internet in einem exorbitant hohen Maß, was unter den Kollegen bereits bekannt war. Letztendlich kam es zu einer arbeitgeberseitigen Überprüfung.

Zu diesem Zweck wertete der Arbeitgeber in Abwesenheit des Arbeitnehmers die Chronik des Internetbrowsers aus. Die Ergebnisse wurden in einer Excel-Tabelle gesichert.

Nach dieser Auswertung der Nutzungsintensität stellte sich heraus, dass der Kläger den dienstlichen Internetzugang während der Arbeitszeit über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen 40 Stunden ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt hatte.

40 Stunden private Internetnutzung innerhalb von 30 Arbeitstagen reicht als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung aus

Diese intensive Privatnutzung des Internet während der Arbeitszeit reicht nach dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im konkreten Fall aus, um eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen.

Datenerhebung und Datenauswertung nach Bundesdatenschutzgesetz zulässig

Das Landesarbeitsgericht setzt sich im Einzelnen mit der Frage auseinander, ob die Auswertung der Daten gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.

Im Ausgangspunkt stellt das Gericht fest, dass die Speicherung und Auswertung der Daten in der Chronik des Internetbrowsers eine automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Gesetzes darstellt.

Dieses Verhalten hält das Gericht für zulässig und beruft sich auf § 32 BDSG. Dort wird geregelt, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten jedoch nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, das Verhalten der Arbeitnehmer auf diese Weise zu überwachen. Hierdurch kann überprüft werden, ob gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen wird. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, anhand der aufgerufenen Internetseiten festzustellen, ob die Nutzung des Internet im Rahmen der Arbeitsleistung oder zu privaten Zwecken erfolgt ist.

§ 88 Telekommunikationsgesetz ist nicht einschlägig

Das Gericht hält auch einen Verstoß gegen § 88 TKG nicht für gegeben. Nach dieser Bestimmung unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der gesamte Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände. Dies umfasst auch die Browserdaten.

Das Gericht stellt jedoch fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen verpflichten, nicht jedoch den Arbeitgeber.

Hartmann Dahlmanns Jansen

Dr. Stefan Jansen

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Arbeitsrechta


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