Fristlose Kündigung wegen Kurzarbeit ? - Arbeitsgericht Stuttgart vom 22.10.2020

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Eine fristlose Änderungskündigung mit dem Ziel, eine Einführung von Kurzarbeit zu ermöglichen, kann im Einzelfall nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.10.2020 (Az: 1 Ca 2950/20) als betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein.

Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Kündigung sind insbesondere eine entsprechende Ankündigungsfrist und eine Begrenzung der Dauer der (möglichen) Kurzarbeit von Bedeutung sowie der Umstand, dass Kurzarbeit nur dann eingeführt werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld auch in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorliegen (ArbG Stuttgart v. 22.10.2020). 

Wenn kein Betriebsrat besteht und eine individualvertragliche Regelung aufgrund Ablehnung der Arbeitnehmerseite ausscheidet, bleibt nach Ansicht der Stuttgarter Kammer  nur noch die Möglichkeit zur Änderungskündigung,  um den Zugang zum vorgesehenen und auch beschäftigungspolitischen gewünschten Kurzarbeitergeld nicht „zu verbauen“.

Die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit, speziell in der Form einer außerordentlichen Änderungskündigung, werden nicht einheitlich gesehen und sind – soweit auich durch das Arbeitsgericht Stuttgart ersichtlich – noch nicht (höchstrichterlich) geklärt (vgl. etwa BAG vom 27.01.1994 – 6 AZR 541/93). 

Rechtsanwalt Christian Steffgen empfiehlt daher, anwaltlichen rat einzuholen und im Zweifel innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage gegen die Kündigung einzureichen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist ua. auf Kündigungsschutzklagen, Strafverfahren  und Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert.  Auch in Fällen, in welchem die Beweislage gegen den Beschäftigten sprach, konnte die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung mit Abfindung und wohlwollendem Zeuignis umgewandelt werden. 

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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