Fristlose Kündigung wegen Unzuverlässigkeit

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Eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Mit seinem Urteil vom 15.06.2023 (1 Ca 323 öD/23, Pressemitteilung vom 16.08.2023) hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden, dass das fahrlässige Versäumen eines Termins keinen solchen Grund darstellt. Auch die verbindliche Anmeldung des Kirchenmusikers zum Termin sowie Abmahnungen, die allerdings nicht denselben Themenkreis betreffen, schaden dem nicht.


Im zugrundeliegenden Fall ging ein Kirchenmusiker mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine außerordentliche Kündigung vor.

Er war seit über 25 Jahren bei der beklagten Kirchengemeinde tätig und wegen des langen Arbeitsverhältnisses nicht ordentlich kündbar.

Im Dezember des vergangenen Jahres sicherte er gegenüber dem Gemeindebüro zu, die musikalische Begleitung für eine Trauerfeier zu übernehmen. Der Pastor informierte ihn am selben Tag über die Lieder, die er aufführen sollte.  Trotz mehrerer Anrufe des Pastors erschien der Kläger jedoch nicht zur Trauerfeier.


Erst einige Tage später meldete sich der Kirchenmusiker per E-Mail und erklärte sein Nichterscheinen mit dem „Dauereinsatz für ein Kindermusical.“

Die Kirchengemeinde sprach daraufhin die außerordentlich Kündigung aus und begründete sie damit, dass sie sein Verhalten als vorsätzlich ansehe. Sie brachte weiterhin vor, dass der Kläger bereits mehrmals im Vorjahr abgemahnt wurde.


Das Arbeitsgericht Lübeck gab der Kündigungsschutzklage des Kirchenmusikers statt.

Nach Ansicht des Gerichtes habe der Kläger bei der Trauerfeier nicht vorsätzlich gefehlt. Auch wenn er schwerwiegend gegen den Arbeitsvertrag der Parteien verstoßen habe, indem er die Trauerfeier unentschuldigt versäumt habe und nicht auf die Anrufe des Pastors reagiert habe, stelle dies bloß ein fahrlässiges Verhalten dar. Ein solches reiche jedoch nicht aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, ohne vorher ebendieses Verhalten abgemahnt zu haben.


Die Abmahnungen des Vorjahres bezogen sich allerdings auf andere Themengebiete und können die umstrittene Kündigung somit nicht begründen.



Foto(s): Janus Galka

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