Fristlose Kündigung wegen zehn Minuten nicht „gestochener“ Kaffeepause

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Der Kündigungssachverhalt ereignete sich aufs Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Eine Reinigungskraft hatte sich am Anfang ihrer Schicht bei der Zeiterfassung eingecheckt. Danach ging sie jedoch in eine nahegelegene Kaffeebar, ohne sich auszuchecken. Der Arbeitgeber bemerkte dieses Fehlverhalten und konfrontierte die Reinigungskraft damit. Anfangs leugnete die Reinigungskraft ihr Fehlverhalten gegenüber dem Arbeitgeber, aber als dieser ihr anbot, Beweisfotos auf seinem Handy anzusehen, gab sie ihre Tat zu.

Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht urteilte dahingehend, dass die Kündigung der Reinigungskraft rechtens war. 


Wenn eine Zeiterfassungseinrichtung vorsätzlich missbraucht werde, sei das ein wichtiger Grund, welcher eine fristlose Kündigung rechtfertige, da der Vertrauensbruch erheblich sei. Der Arbeitgeber müsse auf eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung seiner Mitarbeiter vertrauen können. Obwohl es in diesem Fall nur um zehn Minuten ging, hielt das Gericht eine Abmahnung für unnötig, da diese das Verhalten der Mitarbeiterin nicht geändert hätte. Als entscheidend erachtete das Gericht das Verhalten der Arbeitnehmerin nach der Tat, denn das Gericht wertete es als besonders schwerwiegend, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber gar auf ausdrückliche Nachfrage zunächst anlog und den Betrug somit leugnete, damit ihr Fehlverhalten versuchte zu verschleiern.


[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, fleischer@dresdner-fachanwaelte.de] 

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Foto(s): StockSnap auf Pixabay

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