Arbeitnehmer droht mit Krankheit! Fristlose Kündigung?

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Häufig wird seitens des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer vorgeworfen, dieser hätte gedroht, er könne ja noch krank werden.

Sollte sich diese „Drohung" bestätigen, also beweisen lassen, stellt sich die Frage, ob das für eine fristlose Kündigung ausreicht?

Die Rechtsprechung sagt Ja!

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist anerkannt, dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers (z.B. auf Zahlung von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgewährung) nicht entsprechen sollte, ein wichtiger Grund im Sinne des §§ 626 Abs. 1 BGB ist.

Dies gilt auch dann, wenn später tatsächlich eine Krankheit auftaucht.

Dass für unseren Bezirk zuständige Landesarbeitsgericht Hamm hat bereits im August 2015 dazu ein paar klare Worte gesprochen:

Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Kündigung liegt in 1. Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil verschaffen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Juli 2020 betont, dass die Drohung mit einer Krankmeldung nicht plump vorgebracht werden muss. Es genüge eine für einen verständigen Beobachter wahrnehmbare Verknüpfung. Der Arbeitnehmer drohe damit an, seine Interessen notfalls auch ohne Rücksicht darauf durchsetzen zu wollen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Deshalb könne beim Arbeitgeber der berechtigte Verdacht aufkommen, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des Arbeitgebers zu verschaffen. Der Arbeitnehmer verletze damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht, die es verbiete, den Arbeitgeber auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen.

Frage ist dann, ob eine vorherige Abmahnung erfolgen muss? Wohl nein. Denn bei der Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung handelt es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung, ein erpressungsgleiches Verhalten, das eine Abmahnung entbehrlich ist.

Im Prozessrecht sieht das folgendermaßen aus: Spricht der Arbeitgeber wegen Androhung einer Erkrankung nach abgelehnten Urlaubs- oder sonstigem Freistellungswunsch eine fristlose (gegebenenfalls hilfsweise fristgemäße) Kündigung aus, so ist er zunächst für die Drohung als solche darlegungs- und beweispflichtig.

Ist die Drohung aber unstreitig oder sogar bewiesen (durch Zeugen o.ä.) spielt der Eintritt einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nach Androhung einer Erkrankung grundsätzlich keine Rolle!

Beruft sich der Arbeitnehmer aber darauf, bereits zu bzw. vor der von ihm getätigten Androhung tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen zu sein, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes zu differenzieren. Der Arbeitnehmer muss zunächst vortragen, welche Krankheit oder Symptome im Zeitpunkt der Androhung vorlagen, und warum er davon ausgehen konnte, am begehrten Urlaubstag arbeitsunfähig zu sein.

Überwiegen aber gegenüber diesem Vortrag die Indizien für eine „widerrechtliche Androhung", muss der Arbeitnehmer diese darüber hinaus entkräften.

So hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2009 folgendes entschieden:

Die Androhung einer Erkrankung nach abgelehntem Urlaubsantrag ist regelmäßig als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung anzusehen. Das gilt selbst dann mal, wenn der Arbeitnehmer später wirklich erkrankt. Uneingeschränkt gilt das aber nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Androhung eine tatsächliche Erkrankung vorlag.

Haben Sie Probleme mit fristlosen Kündigungen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ihre Fachanwältin für Arbeitsrecht

-Ulrike Ludolf-


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