Fristloste Kündigung aufgrund Drohungen/Beleidigungen durch den Arbeitnehmer

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Dass die Äußerung von Beleidigungen und Drohungen am Arbeitsplatz schwerwiegende Folgen mit sich tragen kann, beweist das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4.11.2021 (5 Ca 254/21/Pressemitteilung, 11.01.2022) erneut. Sind Drohungen ernsthaft vorgebracht worden, so kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen.

Im zugrundeliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen seine fristlose Kündigung. Er war seit über einem Jahrzehnt bei einer Stadt angestellt und erledigte buchhalterische Tätigkeiten. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten, soll er diverse Drohungen und Beleidigungen geäußert haben, die zur fristlosen Kündigung führten. Unter anderem habe er seinen Vorgesetzten gegenüber einer Kollegin als „kleinen Wicht“ bezeichnet und gedroht, ihn aus dem Fenster zu werfen. Danach sagte er: „Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ 

Das ArbG wies die Klage auf Kündigungsschutz ab. Nachdem die Kollegin des Klägers angehört wurde, entschied das Gericht, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Der notwendige wichtige Grund für diese war durch die Glaubhaftmachung einer zukünftigen Gefahr für Leib und Leben des Vorgesetzten und durch den angesprochenen Amoklauf gegeben. So wie der Kläger die Drohungen hervorgebracht hatte, bliebe kein Platz für Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Aussage. Somit konnte von einer Abmahnung abgesehen werden. Ebenso sei es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den Kläger erst nach Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist zu entlassen.

Foto(s): Janus Galka

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