Froschschenkel als Delikatesse – Macht sich das anbietende Restaurant wegen Tierquälerei strafbar?

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Froschschenkel gelten vielerorts als Delikatesse, die insbesondere in Frankreich sehr beliebt ist. Aber auch in Deutschland bieten einige (Edel-)Restaurants Froschschenkel in unterschiedlichen Zubereitungen an.

Die Tierschutzorganisation PETA hat gegen Restaurants, welche Froschschenkel anbieten, Strafanzeige wegen Beihilfe zur quälerischen Tiermisshandlung gestellt. 

Zwar wird den Verantwortlichen nicht vorgeworfen, selbstständig die Frösche zu quälen, aber zu der Tierquälerei durch Abnahme der Produkte beizutragen. Die Froschschenkel werden dabei im Ausland „hergestellt“ (die „Herstellung“ der Froschschenkel in Deutschland selbst ist verboten) und dann nach Deutschland eingeführt. 

Bei der Produktion der Froschschenkel werden die Frösche in großen Mengen in der Natur oder in Zuchtstationen gefangen. Anschließend werden die Beine, teils bei vollem Bewusstsein der Frösche, abgeschlagen oder abgeschnitten. 

Nun stellt sich die Frage, ob die Restaurantbetreiber sich wegen der Beihilfe zur Tierquälerei strafbar machen und welche Konsequenzen auf sie zukommen können.


Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung zur Beihilfe zur Tierquälerei?

Sollte eine sog. Tierquälerei vorliegen, kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (§ 17 Tierschutzgesetz).

Für den Gehilfen wird die Strafe gemildert, sodass eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder eine reduzierte Geldstrafe in Betracht kommen.


Ist die Herstellung von Froschschenkeln in Deutschland strafbar? 

Strafbar ist es, einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen (vgl. § 17 Nr. 2 lit. a Tierschutzgesetz).

Frösche sind dabei Wirbeltiere, welchen (lebendig) die Beine abgehackt oder abgeschnitten werden. Dass hierbei Schmerzen erzeugt werden, ist wohl unumstritten.

Auch die Rohheit wird bei der geschäftsmäßigen Herstellung von den Froschschenkeln anzunehmen sein. Die Leiden der Tiere sollten beim Abhacken der Schenkel jedem Menschen klar sein und es sollte auch einleuchten, dass dies dazu führen sollte, die Handlungen einzustellen bzw. gar nicht erst vorzunehmen. 

Es liegt also ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor, welcher mit den o.g. Konsequenzen bestraft werden kann. 


Macht sich ein Restaurantbetreiber strafbar, wenn er Froschschenkel zum Verzehr anbietet? 

Die Restaurants bekommen bereits die abgetrennten Froschschenkel geliefert und nehmen direkt keine Verletzungshandlung i.S.d. Tierschutzgesetzes vor.

Sie könnten sich jedoch der Beihilfe zur Tierquälerei strafbar machen.

Dies ist dann der Fall, wenn die Tat, also die quälende Behandlung der Frösche, 

  • ermöglicht, 
  • erleichtert oder
  • gefördert 

wird. 


Fördert ein Restaurant den Tatentschluss des Herstellers, indem es die Froschschenkel erwirbt und zum Verzehr anbietet? 

Der Erwerb der Froschschenkel durch das Restaurant könnte dabei eine Förderung der Tathandlung darstellen, indem die Nachfrage auf die Froschschenkel erzeugt bzw. gesteigert wird.

Dabei stellt sich die Frage, inwiefern ein einzelnes Restaurant tatsächlich den Tatentschluss des Herstellers bestärkt. EU-weit sollen in den Jahren 2010 bis 2019 40.700 Tonnen Froschschenkel importiert worden sein. Dabei soll Deutschland jährlich 40 Tonnen an Froschschenkeln importieren.

Nimmt man aus Anschauungszwecken den Jahresdurchschnitt, so ist Deutschland für ca. 1 % dessen verantwortlich. Ein einzelnes Restaurant sorgt nur für einen Bruchteil dieses einen Prozents. Man kann also kaum davon ausgehen, dass der Hersteller wegen eines abnehmenden Restaurants einen erhöhten Tatentschluss hat.

In dem Fall, indem der Restauarantbetreiber die Froschschenkel also von einem Zwischenhändler bezieht und keine direkte Bestellung beim Hersteller abgibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betreiber den Tatentschluss des Herstellers bestärkt.

In aller Regel sollte der Restaurantbetreiber sich demnach nicht der Beihilfe zur Tierquälerei strafbar machen.


Macht man sich als Restaurantbetreiber strafbar, wenn man eine Bestellung direkt beim Hersteller der Froschschenkel aufgibt?

Sollte das Restaurant die Froschschenkel direkt beim Hersteller bestellen und dieser produziert erst nach und aufgrund dieser Bestellung, dann könnte die Lage anders zu beurteilen sein.

Hierbei könnte der Tatentschluss des Herstellers durchaus bestärkt werden. Wenn der Hersteller geplant hatte, eine gewisse Menge an Froschschenkeln herzustellen und nun eine Bestellung erhalten hat, könnte er sich sicher sein, dass die gewisse Menge abgenommen wird. Dies kann durchaus dazu führen, dass der Hersteller nun bestärkter darin ist, die Menge an Froschschenkeln herzustellen. 

Umstritten ist, inwiefern die Handlung des Gehilfen (also des Restaurantbetreibers) auch kausal für die Handlung des Täters (also des Herstellers) sein muss. Kausalität bedeutet dabei, dass die Handlung des Gehilfen zu der Handlung des Täters führt, für diese ursächlich ist. 

Trotz Bestärkung des Tatentschlusses könnte eine Kausalität dann nicht vorliegen, wenn der Hersteller unabhängig von der Bestellung die Menge an Froschschenkeln hergestellt hätte, sich durch die Bestellung nur noch sicherer in diesem Entschluss war. 

Die Rechtsprechung fordert grundsätzlich keine Kausalität. Es genüge, wenn die Haupttat objektiv gefördert oder erleichtert wird. Wie oben beschrieben könnte eine Förderung der Tat durch die Bestärkung des Tatentschlusses vorliegen. Die Rechtsprechung könnte demnach eine strafbare Beihilfe zur Tierquälerei annehmen.


Machen sich Restaurantbetreiber durch Bestellung von Froschschenkeln wegen Anstiftung zur Tierquälerei strafbar? 

Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung wäre dann denkbar, wenn der Hersteller noch keinen Entschluss bzgl. der Herstellung der Froschschenkel gefasst hat und der Restaurantbetreiber durch seine Bestellung diesen Entschluss erst verursacht.

Dies ist in der Theorie zwar denkbar, aber in der Praxis äußerst unwahrscheinlich.


Welche Konsequenzen hätte die Verurteilung als Anstifter zur Tierquälerei? 

Der Anstifter wird genauso wie der Täter bestraft. Er könnte also mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.


Macht sich ein Zwischen- bzw. Großhändler strafbar, wenn er die Froschschenkel vom Hersteller erwirbt und an die Restaurants weiterverkauft?

Für die Beantwortung dieser Frage kann im Grunde auf die oben genannten Ausführungen zu der Strafbarkeit des Restaurantbetreibers verwiesen werden.

Allerdings könnte, abhängig von der Abnahmemenge, noch eher die Bestärkung des Tatentschlusses des Herstellers angenommen werden. Eine strafbare Beihilfe zur Tierquälerei kann bei einem Zwischen- bzw. Großhändler noch eher als bei einem Restaurantbetreiber angenommen werden.

Sollte der Händler direkt beim Hersteller bestellen, ist eine strafbare Beihilfe gut denkbar (vgl. oben).


Kann ich mich wegen Kauf von Froschschenkeln strafbar machen, wenn die Herstellung im Ausland nicht verboten ist? 

Grundsätzlich muss für eine strafbare Beihilfe eine strafbare Haupttat erfolgen.

Nach deutschem Recht wird gem. § 9 Abs. 2 S. 2 StGB jedoch auch der Teilnehmer an einer Tat im Ausland bestraft, selbst wenn diese im Ausland straffrei ist. Der Teilnehmer/ Gehilfe (also der Restaurantbetreiber oder Händler) muss dafür in Deutschland seine Handlung vollziehen. Ist das der Fall, dann gilt das deutsche Strafrecht für den Gehilfen.


Mache ich mich als Restaurantbesucher strafbar, wenn ich Froschschenkel bestelle und esse? 

Von einer Strafbarkeit des Endverbrauchers ist grundsätzlich nicht auszugehen. Grund hierfür ist die besonders geringe Verbrauchsmenge, die den Tatentschluss des Herstellers wohl nicht verändert. 

Grundsätzlich gelten aber die gleichen Ausführungen wie zu den Restaurantbetreibern und Händlern auch für Verbraucher.



Sollten Sie mit dem Vorwurf strafbarer Tierquälerei konfrontiert sein, wenden Sie sich am besten zur rechtlichen Beurteilung Ihres Falles und Erarbeitung einer möglichst effektiven Verteidigungsstrategie an einen spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht.

Foto(s): © BHG

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