Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr unter Cannabiswirkung

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenem Beschluss vom 14.02.2017 (Az. 4 StR 422/15) entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt eine Selbstprüfung über seine Fahrtauglichkeit vorzunehmen. Sollte eine eigene Einschätzung nicht möglich sein, so bedarf es der sogar der vorherigen Einholung eines fachkundigen Rates. 

Sachverhalt: Kraftfahrer erhält ein Fahrverbot und wird zur Geldbuße verurteilt 

Bei der vorliegenden Sache handelte es sich um einen Kraftfahrzeugfahrer, der vor Antritt der Fahrt sich unter die Wirkung von Cannabis versetzte. Dies wurde bei einer Verkehrskontrolle bemerkt und anschließend ein Wert von 1,5 ng/ml THC gemessen. Das zuständige Amtsgericht ging dabei allein aufgrund dieses Messwertes davon aus, dass der Kraftfahrer hinsichtlich der Cannabiswirkung zum Zeitpunkt der Fahrt fahrlässig nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gehandelt hat. Er wurde zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt und zusätzlich wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. 

Entscheidung: Vermutungsregelung für eine fahrlässige Handlung ist legitim 

Bislang war es nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien es den Gerichten zustand eine solche Fahrlässigkeit im Sinne des § 24a Abs. 3 StVG anzunehmen. Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Vermutungsregelung über eine fahrlässige Handlung zumindest dann angewandt werden darf, wenn ein Blutwert jenseits des Zulässigen festgestellt wird und keine gegenläufigen Beweisanzeichen gegeben sind. 

Erst im Jahr 2014 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss (vom 21.12.2004, Az. BvR 2652/03) gefordert, dass für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwertes liegen muss. 

Zur Präzisierung dieser Aussage wird regelmäßig auf die Grenzwertkommission Bezug genommen, wonach eine Beeinträchtigung einer Fahrtüchtigkeit erst ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml möglich erscheint. 

Daraus ableitend ist zumindest der Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung nach § 24a Abs. 3 StVG anzunehmen, wenn dieser analytische Grenzwert überschritten wird. 

Demnach ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene spürbare Auswirkung des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann. Vielmehr reiche es aus, dass er bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen. 

Fazit: Verschärfung der Rechtsprechung bezüglich eines Fahrantrittes unter Cannabiswirkung 

Diese höchstrichterliche Entscheidung führt zu einer sicheren Rechtsanwendung aller Gerichte im Bereich der vorher undefinierten Annahme einer beeinträchtigten Fahrtauglichkeit durch Cannabiswirkung. Es ist nun ähnlich wie bei der Alkoholwirkung nicht auf die konkrete Verfassung des Betroffenen abzustellen. Unter bestimmten Umständen reicht eine Blutmessung der THC-Konzentration, um eine fahrlässige Handlung zu begründen und somit eine Verurteilung zu ermöglichen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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