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Führerschein weg bei einmaligem Haschischkonsum? VG Augsburg vom 11.01.2017

  • 2 Minuten Lesezeit

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen darf, ist allgemein vielen nicht bewusst. Von Betroffenen wird gelegentlich ein einmaliger Konsum vorgebracht.

Darf die Behörde allein aufgrund des festgestellten THC-Werts die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Untersuchungen entziehen?

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat diese Frage mit Beschluss v. 11.01.2017 (Az: Au 7 S 16.1592) bejaht. In dem zugrundliegenden Fall hat eine Blutuntersuchung durch das Institut der Rechtsmedizin vom 10. Juni 2016 den Nachweis von Cannabisprodukten erbracht. Dabei wurden folgende Substanzen quantitativ erfasst: THC 3,3 ng/ml, THC-COOH 34,2 ng/ml, [11]-OH-THC 0,7 ng/ml. Nach Anhörung wurde dem Betroffenen vom 19. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen. Der Antragsteller hat Klage und einen Eilantrag gem. § 80 V VwGO zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Wann liegt ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor?

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13

Maßgeblich ist das sogenannte Trennungsvermögen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Fahreignung zu verneinen.

Wer hat die Umstände zu ermitteln?

Das Verwaltungsgericht Augsburg sieht die Pflicht beim Betroffenen: Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substanziierter Darlegungen (VG Augsburg vom 11.01.2017).

Entscheidend können aber die Angaben im Anhörungsverfahren sein. Daher sollten Betroffene am besten – weder vor Ort noch nachträglich – Angaben machen.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, hat sich auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Strafrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

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