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Rechte wegen Mängeln an einer gelieferten Photovoltaikanlage können innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Installation der Solarmodule beansprucht werden.
Verstrichener Zeitraum zwischen 2 und 5 Jahren
Seit dem letzten Kontakt mit dem Verkäufer und der Übergabe der Freiland-Photovoltaik-Module sind mehr als 2 Jahre verstrichen.
Entscheidung für Geltung der 5-jährigen Verjährung
Fraglich war, ob die Verjährung innerhalb von 2 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder innerhalb von 5 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab Lieferung gilt. Das OLG Bamberg geht in seinem Urteil vom 12.01.2012, Az. 6 W 38/11 davon aus, dass die fünfjährige Gewährleistungsfristgemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt.
Feste Verbindung mit dem Grundstück maßgebend
Das Gericht ist der Auffassung, dass schon die Verankerung der Anlage durch 90 cm lange in den Boden gerammte Pfähle für eine wesentliche Verbindung mit dem Grundstück im Sinne des § 94 BGB spreche. Daher handele es sich um ein Bauwerk im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Selbst wenn es sich lediglich um die Module und nicht um das Bauwerk selbst gehandelt habe, greife § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB ein, da die Module entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für eine Freiland-Photovoltaikanlage - ein Bauwerk - verwendet wurden.
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Die Entscheidung ist die erste veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Dauer der Verjährungsfrist bei Mängeln an Photovoltaikanlagen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Freilandanlage handelt oder um eine Aufdachanlage, ist davon auszugehen, dass für beide Formen der Installation von Solarmodulen die fünfjährige Verjährungsfrist gilt.
Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/funf-jahrige-gewahrleistungsfrist-gilt-auch-fur-photovoltaikanlagen.html
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