Für Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ergeht eigene Gebührenentscheidung

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In einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG entstehen gesonderte Gebühren.

Dies folgt nach Ansicht des Amtsgericht Marburg aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO analog. Eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 25a Abs. 3, Satz 2 StVG zudem unanfechtbar.

Dies hat das Amtsgericht Marburg aktuell entschieden, dies jedoch inhaltlich (leider) nicht weiter begründet. Das Amtsgericht sah dies offensichtlich als Selbstverständlichkeit an. Damit schließt sich auch das Amtsgericht Marburg aber jedenfalls der Rechtsauffassung an, dass für ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines laufenden Bußgeldverfahrens gesonderte Gebühren anfallen. Ebenso hatten bereits entscheiden: OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016, Az. 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 und AG Senftenberg mit Beschluss vom 31.01.2013 – 59 OWi 390/12.

Diese Rechtsauffassung ist auch so zutreffend. Es handelt sich nämlich bei dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OwiG um ein eigenes gerichtliches Verfahren, das in Bußgeldsachen zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem Verfahren in der Hauptsache vor dem zuständigen Amtsgericht anzusiedeln ist. Hierfür entstehen daher eigene Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bei einem erfolgreich durchgeführten gerichtlichen Verfahren haben diese Gebühren in der Regel die Bußgeldbehörde zu ersetzen. Hierauf sollte daher bei der Abrechnung entsprechender Verfahren geachtet werden.

(AG Marburg, Beschluss vom 26.02.2018 – 522 OWi 2/18)


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