Für welche Produkte gelten die Vorgaben aus der Produktsicherheitsverordnung?

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Zum 13.12.2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung („VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates“) auch GPSR für General Product Safety Regulationsgenannt, in Kraft.

Die Rechtsfolgen für Hersteller, wie aber auch Verkäufer, sind weitreichend. Verkäufer treffen umfangreiche Prüfungs- und Handlungspflichten ab dem 13.12.2024, die zu beachten sind, bevor ein Produkt überhaupt in den Verkauf gehen darf.

Ebenfalls sehr weitreichend sind die Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung beim Angebot von Verbraucherprodukten im Internet.

Die Rechtsanwälte von Internetrecht-Rostock.de haben sich intensiv mit den Verpflichtungen mit der Produktsicherheitsverordnung auseinandergesetzt, insbesondere hinsichtlich der neuen Informationspflichten im Internethandel.

Wir beraten eine Vielzahl von Internethändlern hinsichtlich der praktischen Umsetzung.

In diesem Zusammenhang erreichen uns immer wieder Frage unsere Mandanten zu diesem Thema.

Eine immer wieder gestellte Frage lautet:

Für welche Produkte gelten die Verpflichtungen aus der Produktsicherheitsverordnung?


Bei der Produktsicherheitsverordnung geht es um sogenannte Verbraucherprodukte. Eine Definition findet sich in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung:

Artikel 3 Abs. 1 definiert Verbraucherprodukte als

  • jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist.


Eine etwas konkretere Definition gibt es auch in der aktuellen Fassung des Produktsicherheitsgesetzes:

Demzufolge ist ein Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufbereitetes Produkt, welches für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbraucher verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist.

Viele unserer Mandanten, dies ergibt sich aus den Rückfragen, können es kaum glauben: Die Produktsicherheitsverordnung gilt für jedes noch so profane Verbraucherprodukt, sei es ein Bleistift, Nähgarn oder eine Büroklammer.

Die Produktsicherheitsverordnung gilt ferner auch für gebrauchte Produkte, außer es handelt sich unter bestimmten Voraussetzungen um gebrauchte Produkte, die durch Verbraucher nicht genutzt werden können, weil ein sogenannter Wiederaufbereitungsbedarf besteht.

Auch für Antiquitäten und Sammlerstücke gibt es Ausnahmen.

Es kommt auf die Umstände an:

Nach unserer Auffassung liegt ein Verbraucherprodukt immer dann vor (egal, um was um ein Produkt es sich handelt), wenn das Produkt (auch) Verbrauchern angeboten wird.

Wenn somit z.B. in einem Internetshop Produkte verkauft werden, die auf dem ersten Blick nicht für Verbraucher gedacht sind, jedoch auch ein Verkauf an Verbraucher möglich ist, spricht Vieles dafür, dass es sich um ein Verbraucherprodukt im Rechtsinne handelt. Eine Diskussion darüber erübrigt sich zumindest hinsichtlich der Informationspflichten im Internet in einem echten B2B-Shop, d.h. in einem Internetshop, in dem ausschließlich Gewerbetreibende, Unternehmer und Wiederverkäufer einkaufen können, nicht jedoch Verbraucher.

Neben Produkten, die als Consumerprodukte für Verbraucher bestimmt sind, ist die Abgrenzung jedoch zum Teil schwierig.

Dies gilt jedenfalls für Produkte, die „unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern genutzt werden, selbst wenn diese nicht für Verbraucher bestimmt sind“, um noch einmal die Definition des Artikel 3 Abs. 1 Produktsicherheitsverordnung wiederzugeben.

Es gibt mittlerweile, gerade im Internet, die Möglichkeit, eine Vielzahl von Produkten als Verbraucher zu kaufen, die nicht zwangsläufig für Verbraucher gedacht sind.

Zu denken ist hier z.B. an Medizinprodukte, wie z.B. ein AED oder Maschinen oder Werkzeuge, die in erster Linie in der Industrie eingesetzt werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für Ersatzteile:

Heutzutage bekommt man für eine Vielzahl von Produkten als Verbraucher Ersatzteile, die Zeiten, in denen eine Reparatur durch Fachunternehmen erfolgte, sind lange vorbei.

Wenn jedenfalls nach der Definition ein Verbraucherprodukt vorliegt, gelten bei einem Verkauf gegenüber Verbrauchern die Verpflichtungen nach der Produktsicherheitsverordnung.

Wir beraten Sie zur konkreten Umsetzung der Informationspflichten für Internethändler im Rahmen der Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024


Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:

  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  •  Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler bei der rechtlichen Absicherung der Verkäufe.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Sie wünschen eine Beratung zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung in Ihrem Internetshop?

Wenn auch Sie eine Beratung zur konkreten Umsetzung der Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung in Ihrem Internetshop benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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