Fußangeln beim Testament

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Hand aufs Herz: Wer macht sich gerne Gedanken über den Tod und erst recht um sein eigenes Ableben? Die unausweichliche Frage wird sich jede und jeder bereits mindestens einmal im Leben gestellt haben. Viele Menschen beschäftigt dabei der eigene Nachlass. Wie kann ich den Nachlass sinnvoll verteilen? Wie kann ich Streitereien um meinen Nachlass entgegenwirken? Welche Verfügungen über meinen Nachlass kann ich treffen?

Viele Personen formulieren ihren letzten Willen und entscheiden sich so für eine sog. gewillkürte Erbfolge – im Gegensatz zu der gesetzlichen Erbfolge. Bei der Errichtung eines Testaments sind aber einige Besonderheiten (auszugsweise) zu beachten:

Das Testament kann bereits von 16-Jährigen errichtet werden, mit diesem Alter beginnt die Testierfähigkeit. Der Erblasser hat zwei Möglichkeiten, ein ordentliches Testament zu errichten, entweder zur Niederschrift eines Notars oder als eigenhändiges Testament. Das eigenhändige Testament muss, wie der Name vermuten lässt, eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, d.h. ein Computerausdruck ist zwar teilweise netter anzuschauen als eine Handschrift, aber kein eigenhändiges Testament im Sinne des Gesetzes und damit nichtig. Eine Angabe von Zeit und Ort ist zwar nicht zwingend von Gesetzes wegen vorgeschrieben, sollte aber tunlichst (wegen der Beweisbarkeit) angegeben werden. Der Inhalt eines Testaments ist frei bestimmbar, findet aber nur in Sonderfällen seinen Grenzen, wie z.B. bei der völligen Enterbung von Kindern und dem sog. „Geliebtentestament“ – ja, dies wurde auch schon von Gerichten entschieden. Das Testament kann entweder privat verwahrt werden oder zur amtlichen Verwahrung zum Nachlassgericht bei Amtsgerichten gegeben werden.

Der Bereich „Testamente“ ist umfangreich und vielfältig, es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten um den Nachlass zu verteilen, so sei nur noch der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten genannt. Bei der Errichtung eines Testaments hilft Ihnen gerne Ihr Anwalt Ihres Vertrauens.


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