Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Fußgänger mit 2,49 Promille gegen Lkw – Betriebsgefahr tritt zurück

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]

Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr sollte wissen, dass es eine sog. Betriebsgefahr gibt. Diese besagt, dass schon aufgrund der Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß genutzt wird, von diesem eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer ausgeht, ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder -halters vorliegt. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt der folgende Fall.

Fußgänger läuft betrunken gegen Lkw

Ein 48-jähriger Fußgänger wollte am 11.04.2008 um 12:24 Uhr einen Lidl-Parkplatz überqueren. Dumm nur, dass ihm ein Lkw im Weg stand. Vielleicht hatte er diesen übersehen, denn der Mann hatte 2,49 Promille Alkohol im Blut. Auf jeden Fall geriet er als Fußgänger zwischen die Achsen des Sattelaufliegers und erlitt dabei schwerste Verletzungen. Von dem Fahrer des Lkw bzw. der Krafthaftpflichtversicherung, bei der der Lkw versichert war, verlangte der Verletzte Schadensersatz und Schmerzensgeld und reichte Klage ein.

Sachverständiger stellt Unfallsituation nach

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Lkw zum Unfallzeitpunkt mit lediglich 4,5 km/h vorwärts fuhr, wobei diese Geschwindigkeit aus technischen Gründen noch nicht vom Fahrtenschreiber aufgezeichnet wird. Außerdem stellte er nach, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass der Kläger zwischen den Hinterachsen des Aufliegers auf dem Rücken zu liegen kam. Laut Zeugenaussagen und aufgrund der Auswertung seiner gutachterlich erstellten Versuchsreihe hatte sich der Kläger mit nicht geringer Geschwindigkeit rechtwinklig dem Laster genähert und wohl versucht, sich mit den Händen am vorwärts rollenden LKW abzustützen. Dabei erhielt er einen Drehimpuls, fiel dadurch zwischen die Hinterachsen und erlitt daraufhin auf der linken Körperseite schwerste Verletzungen.

Lkw-Fahrer konnte Unfall nicht verhindern

Nach Ansicht der Richter liegt aufseiten des Lkw-Fahrers kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Beim Anfahren war der Kläger für den Lkw-Fahrer noch nicht sichtbar. Er konnte diesen erst erkennen, als er sich dem Laster seitlich bis auf drei Meter genähert hatte – zwei Sekunden vor dem Erstkontakt mit dem Sattelzug. Nach Auftauchen des Klägers hat der Fahrer des Lkw schnell und angemessen reagiert, denn von dem Moment, als er den Kläger sah, bis zu dem Moment, als dieser zwischen die Hinterachsen stürzte, vergingen lediglich 3,3 Sekunden und der Laster bewegte sich nur 1,6 m vorwärts. Daraus folgt, dass der Unfall durch keine andere Reaktion des Fahrers hätte verhindert werden können.

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Lkw-Fahrer konnte den Kläger wegen der nur zwei Sekunden dauernden Annäherungsphase aufgrund seines Torkelns nicht als hilfsbedürftige Person  im Sinne dieser Regelung erkennen.

Auch war die Geschwindigkeit des Lasters mit 4,5 km/h den örtlichen Verhältnissen angemessen, sodass dem Fahrer auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO zur Last gelegt werden kann.

Erhebliches Mitverschulden des Fußgängers

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug, z. B. einem Lkw, und einem Fußgänger, kann die Schadensersatzpflicht des Schädigers gemindert sein oder ganz entfallen, wenn den geschädigten Fußgänger ein erhebliches Mitverschulden gem. § 9 StVG (Straßenverkehrsgesetz) i. V. m. § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft. Im hier vorliegenden Fall hat der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, das auch für Fußgänger gilt. Er hat sich eigengefährdend und nicht verkehrsgerecht verhalten, indem er mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des Sattelaufliegers lief, sich dabei am anfahrenden Lkw abstützte und stürzte. Aufgrund von 2,49 Promille Alkohol im Blut zum Zeitpunkt des Unfalls war er selbst als Fußgänger verkehrsuntüchtig, was auch durch Aussagen verschiedener Zeugen über seinen schwankenden und torkelnden Gang belegt wird.

Betriebsgefahr tritt zurück

Aufseiten des LKW-Fahrers ist die Betriebsgefahr des Sattelzuges zu berücksichtigen. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass den Lkw-Fahrer irgendein Verschulden am Unfall trifft. Die Betriebsgefahr tritt in diesem Fall, in dem das Verschulden des Klägers aufgrund seines groben Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 1 Abs. 2 StVO so viel schwerer wiegt, vollständig hinter das Mitverschulden des Klägers nach § 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB zurück. Das bedeutet, dass der Kläger keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Lkw-Fahrer hat.

(OLG Hamm, Urteil v. 17.04.2015, Az.: 9 U 34/14)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema