Fußgänger-Unfall auf dem Schulweg: 73.000 Euro

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Mit Vergleich vom 29.05.2015 hat sich eine Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 73.000 Euro zu zahlen.

Die 1993 geborene Studentin war 2007 als Schülerin auf dem Bürgersteig von einem PKW angefahren worden, als dieser aus einer Hofeinfahrt herausfuhr. Sie erlitt eine drittgradig offene Tibiatrümmerfraktur mit Verschiebung der Bruchstücke und einem schweren Weichteildecollement des rechten Unterschenkels. Nach mehrfachen Operationen wurde im März 2013 eine eingesetzte winkelstabile Großfragmentplatte, die unter die Patella drückte, entfernt.

Ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten bestätigte hinsichtlich der knöchernen Konsolidierung der Fraktur, dass eine unphysiologische Rekonturierung vorliege, so dass ein Wiederaufflackern der unfallbedingten Osteomyelitis in späteren Jahren nicht sicher ausgeschlossen werden könne.

Es bestünden belastungsabhängige Beschwerden mit geringgradiger Muskelmassenminderung und Bewegungseinschränkungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes und des rechten Kniegelenkes. Nach sieben Jahren, die seit dem Unfall vergangen seien, sei nicht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen. 

Der rechte Fuß, der rechte Knöchel und das rechte Bein schwellen nach längerem Stehen an und schmerzen. Die Narben platzen bei kleinsten Stößen gegen einen Gegenstand auf. Das rechte Knie schmerze bei starker Belastung. Die rechte Hüfte schmerze bei längerem Stehen. Der rechte Fuß bleibe durch die Fußheberschwäche an Treppenstufen hängen. Hocken, knien schmerze aufgrund der Funktionseinschränkung der Großzehe, was zu Einschränkungen auch beim Sport führe.

Die Mandantin hat Probleme beim Autofahren, der rechte Fuß schmerzt stark nach länger Zeit durch Bremsen und Gas geben. Unfallbedingt leidet sie unter Alpträumen, unter Gedanken an den Unfall beim Sehen oder Hören eines Krankenwagens. Sie ist besonders dadurch belastet, dass sie ihre Hobbys Tennis, Reiten und Skifahren aufgeben musste. Durch die langen Krankenhausaufenthalte und die unfallbedingten Krankheitszeiten hatte sie den Verlust von Freundschaften und Hobbys zu beklagen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hatte sich die Mandantin an den Urteilen OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2010, AZ: 7 U 88/09, und OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2011, AZ: 7 U 106/09, orientiert.

Schmerzensgelderhöhend war die jederzeitige Gefahr des Wiederaufflackerns der unfallbedingten Osteomyelitis in der rechten Tibia. Sie muss wegen der erheblichen Deformation der rechten Tibia mit einer Arthrose im rechten Sprunggelenk, im rechten Kniegelenk und im rechten Hüftgelenk rechnen.

Durch den Vergleich vor dem Landgericht Arnsberg wurde lediglich das Schmerzensgeld in Höhe von 73.000 Euro abgegolten. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verpflichtete sich, mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteiles, der Mandantin zukünftig alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalles zu ersetzen.

(Landgericht Arnsberg, Vergleich vom 29.05.2015, AZ: I-4 O 160/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht



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