GarantieHebelPlan 08 – Anlageberaterin zum Schadensersatz verurteilt

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In einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für eine Anlegerin der Garantie Hebel Plan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (im Folgenden: Garantie Hebel Plan 08) geführten Verfahren hat das Landgericht Augsburg eine Beraterin zum Schadensersatz verurteilt.

München, 12.04.2017 – Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, kann diese einen weiteren Erfolg für Anleger der Garantie Hebel Plan 08 verbuchen. Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 28.03.2017 eine Anlageberaterin verurteilt, der Anlegerin den kompletten Schaden aus deren Beteiligung an der Garantie Hebel Plan 08 zu erstatten und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen. Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an der Garantie Hebel Plan 08 übertragen.

Das Geschäftsmodell der Garantie Hebel Plan 08 sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds zu investieren. Den Anlegern wurden über durchschnittliche Erträge versprochen, in dem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft).

Die Einlagen konnten hierbei entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei den Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

Im konkreten Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2010 an der Garantie Hebel Plan 08 beteiligt. Die Anlegerin ist der Auffassung, von der verurteilten Anlageberaterin im Vorfeld nichtordnungsgemäß über Chancen und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein. 

Weiter ist die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an Garantie Hebel Plan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Tritt ein Anlageinteressent an einen Anlageberater oder ein Anlageberater oder an einen Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Im Rahmen der Beratung darf gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Ferner muss der Anleger ordnungsgemäß über Risiken und Eigenschaften des Anlageobjektes informiert werden. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen objektgerechten Beratung muss der Kunde richtig und sorgfältig in einer für den Kunden verständlichen und vollständigen Form über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Geschäft von Bedeutung sind.

Das Landgericht Augsburg sah den diesbezüglichen Sachvortrag der Anlegerin als schlüssig an und verurteilte die Anlageberaterin antragsgemäß. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt die Entscheidung doch, dass geschädigte Anleger der Garantie Hebel Plan 08 nicht chancenlossind.

CLLB Rechtsanwälte empfehlen daher allen Anlegern der Garantie Hebel Plan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der Garantie Hebel Plan 08. Bereits in der Vergangenheit haben CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.

Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der Garantie Hebel Plan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgsversprechende Verteidigungsmöglich besteht. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt mit denen die Forderungen der Garantie Hebel Plan 08 abgewiesen wurde.


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