GbR in der Krise? Achtung: Haftung der GbR-Gesellschafter auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2023 im Fall II ZR 69/22 hat wichtige Auswirkungen auf die Praxis - vor allem in finanzieller Hinsicht.  
Der GbR- Gesellschafter haftet nicht nur für die ihm bekannten Schulden der GbR, sondern im Falle der Insolvenz der GbR auch für alle Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters). Hier können sehr hohe Kosten entstehen.


Hier sind die relevanten Informationen:

1. Sachverhalt:
   - In dem Fall ging es um die Insolvenz einer Personengesellschaft.
   - Der persönlich haftende Gesellschafter wurde zur Verantwortung gezogen.

2. Entscheidungsgründe:
   - Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die  angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen.
   - Die Aufgabe des Insolvenzverwalters erstreckt sich nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger.
   - Persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften haften auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens
   - Die Entscheidung betont die Verantwortung der Gesellschafter und ihre Pflicht, die Insolvenzkosten zu tragen.

Fazit: Wer eine GbR oder OHG gründet, muss wissen, der er für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet. Zu den Verbindlichkeiten gehören nach der BGH Entscheidung jetzt auch die Kosten des Insolvenzverfahrens.

Das Haftungsrisiko ist also noch höher.  Wenn sich Gesellschafter eine GbR oder OHG streiten, müssen sie beachten, dass der Streit teuer werden kann. Bei einen Verständigung der Gesellschafter könnten beispielweise offene Verbindlichkeiten gemeinsam ausgeglichen werden.
So könnte eine  Insolvenz der GbR/ OHG vermieden werden.


Wenn Sie nicht haften wollen, fragen Sie uns - wir helfen.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt, Wirtschaftsmediator


kulzer@pkl.com






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