Blitzer auf der BAB 9, km 0,47 in Fahrtrichtung Berlin-Bußgeld vermeiden!

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Sie sind an der Messstelle auf der BAB9, km 0,47 in Fahrtrichtung Berlin geblitzt worden? Rechtsanwalt Andreas Junge erklärt in diesem Artikel die Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen ein drohendes Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot. 

Hauptangriffspunkt der Verteidigung sind hier die Schwachpunkte des verwendeten Einseitensensors  vom Typ ESO ES 8.0.

Dieser Blitzer hat einen charakteristischen Messbalken, auf welchem sich fünf Helligkeitssensoren befinden. Die beiden äußeren und der mittlere messen die Helligkeitsunterschiede, die von herannahenden Fahrzeugen verursacht werden. Die beiden anderen die jeweilige Entfernung zum Messgerät. Durch dieses System kann die benötigte Fahrzeit für die eingegebene Messstrecke bestimmt werden. Mit Hilfe dieser Daten wird die Geschwindigkeit berechnet. Ist der zulässige Höchstwert überschritten, wird die Kamera aktiviert. 

Bei dieser Messmethode können aber schon einfache Lichtreflexe (Schatten des eigenen oder anderer Fahrzeuge, von Bäumen , Begrenzungen u.ä.) sowie direkte Sonneneinstrahlung auf das Gerät die Messung zu Lasten des Betroffenen beeinflussen.

Oft ist die Einstellung des Gerätes nicht genau an die Fahrbahnneigung angepasst. Dies führt zur Messung vermeintlich überhöhter Geschwindigkeiten, obwohl tatsächlich der Grenzwert gar nicht überschritten ist. 

Auch bei Überholvorgängen, entgegenkommenden Fahrzeugen, Kolonnenfahrten und ähnlichen Verkehrssituationen hat der Blitzer Mühe das Fahrzeug korrekt zu erfassen, was ebenfalls zu einer Verzerrung des Messergebnisses führt.  Daher wurden auch schon  Betroffene freigesprochen, weil die in der Bedienungsanleitung zum Messgerät ESO ES 8.0 vom Hersteller geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie gefehlt hatte und somit nicht klar erkennbar war, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug gehandelt hat.

Bei der Auswertung der Fotos, die durch die Fotoeinheit des ESO 8.0 gefertigt wurden, sind insbesondere die Fälle problematisch, in denen sich zwei Fahrzeuge nebeneinander in gleicher Fahrtrichtung am Sensorkopf vorbeibewegen. Insoweit ist zu untersuchen, auf welches FAhrzeug sich die Messung der Geschwindigkeit bezog. Ein Messvorgang ist jedenfalls nur dann verwertbar, wenn anhand der Messdaten festgestellt werden kann, auf welches Fahrzeug sich die Geschwindigkeitsmessung bezog.

So hat das Amtsgericht Lübben einen Betroffenen freigesprochen, weil die in der Bedienungsanleitung zum Messgerät ESO ES 3.0 vom Hersteller geforderte „nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie gefehlt hatte und somit nicht klar erkennbar war, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug gehandelt hat und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation des Betroffenenfahrzeugs steht. 

Diese Fehlerauflistung ist keinesfalls abschliessend, sie soll nur die Vielfalt der möglichen Fehlerquellen aufzeigen. 

Rechtsanwalt Andreas Junge lässt daher  für jeden Messvorgang ein technisches Gutachten erstellen. Dieses benennt die Fehler und deren negative Auswirkung auf die Messung. Damit es die Grundlage für Beweisanträge, mit denen die Ungenauigkeit der angegebenen Messwerte nachgewiesen werden kann. Das Ergebnis ist ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens. Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot werden auf keinen Fall erteilt. Haben Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, entstehen Ihnen keinerlei Verfahrenskosten.

Senden einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei Rechtsanwalt Andreas Junge an. Die anwaltliche Erstberatung ist selbstverständlich kostenfrei. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.





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