Geblitzt Herne, BAB 42, km 46,700, FR Duisburg- Bußgeld, Punkte und Fahrverbot vermeiden!

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Sie haben einen  Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Herne erhalten, weil Sie hier von dem Blitzer erfasst  wurden. Ihnen wird ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ( § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKat) vorgeworfen? Ein spezialisierter Verteidiger kann Ihnen hier das drohende Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot ersparen. Fast jeder Bußgeldbescheid ist angreifbar. Eine renommierte Sachverständigen-Organisation hat im Rahmen einer groß angelegten allgemeinen Untersuchung zu mehreren Messgeräten festgestellt, dass bei ca. 2000 überprüften Geschwindigkeitsmessungen 5 Prozent der Messungen technisch nicht verwertbar waren, weitere 62 Prozent im Hinblick auf die Beweisführung mängelbehaftet  waren und 18 % der Bußgeldbescheide Formfehler beinhalteten. Der Erfolg eines Einspruchs kann daher viele Ursachen haben. Hier sind es vor allem die Schwächen des verwendeten Messgerätes vom Typ Poliscan Speed.

Dieses Lasermessgerät hat sich zu einem der umstrittensten Messgeräte Deutschlands entwickelt. Zwar wurde seit den Urteilen des AG Aachen, des  AG Herford und des AG Mannheim aus dem Jahr 2016 die Software ausgetauscht, jedoch sind die charakteristischen Fehlerquellen immer noch vorhanden. Die Messwertbildung kommt wie folgt zu Stande. Mittels Laserstrahlen wird die Zeit gemessen, die ein vorbeifahrendes Fahrzeug für eine vorher eingestellte Strecke benötigt. Hieraus wird die Geschwindigkeit berechnet. 


Durch die von dem Gerät benutzte Technik ist es möglich, dass die Reflektion der Laserstrahlen von verschiedenen Karosserieteilen herrührt. Rückstreusignale werden aber vom Messgerät behandelt, als würden sie vom selben Karosserieteil reflektiert.  Hierdurch kann das Fahrzeug in der Bezugszeit tatsächlich eine andere Strecke zurücklegen, als vom Messgerät ermittelt.  In diesem Fall kann die vom Blitzer berechnete und später von der Bußgeldstelle behauptete Geschwindigkeit höher ausfallen, als die tatsächlich von Ihnen gefahrene. Testreihen haben gezeigt, dass bei ca. 50 % der Messungen die gefahrene nicht mit der gemessenen Geschwindigkeit übereinstimmt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Serienfehler auch bei Ihrer Messung gegeben ist.  

Ausdrücklich fordert der Hersteller in seiner Bedienungsanleitung die Schulung des Messpersonals an seinem Gerät. Ist ein entsprechender Teilnahmenachweis nicht in der Akte kann die durchgeführte Messung nicht als exakt bewertet werden. Die vermittelte Sachkunde ist auch beim Aufbau des Gerätes, etwa der Einstellung des Schwenkwinkels, oder der Erstellung und Auswertung des Messfotos dringend notwendig.  Das Stativ des Gerätes muss äußerst sicher stehen, damit es nicht durch Erschütterungen, Sogwirkungen oder einen weichen Boden absinkt. Denn auch dann wäre das Messergebnis verfälscht. Das Messfoto ist das einzige Beweismittel für die behauptete Geschwindigkeitsübertretung. Für dessen Auswertung ist die digitale Auswerteschablone entscheidend, welche nachträglich auf das Beweisfoto gelegt wird. Geschehen hier Fehler, was wegen der mangelnden Sachkenntnis der Beamten nicht selten passiert, ist die Messung nicht verwertbar. 

Das Gerät misst die mittlere Geschwindigkeit eines Fahrzeugs innerhalb eines bis zu 30 m langen Bereichs. Der größte Teil dieses Bereichs ist aber  auf dem Messfoto gar nicht zu sehen. Erst nach der Messung erfolgt die Auslösung des Fotos. Die Fotodokumentation erfolgt also mit einer Verzögerung. Bei der Berechnung der Fotoauslöseverzögerung geht der Blitzer davon aus, dass das Fahrzeug ab dem Ende der Geschwindigkeitsmesswertbildung bis zum Auslösen des Fotos seine Geschwindigkeit nicht mehr ändert und auch die Fahrtrichtung beibehält. Da also die Geschwindigkeitsmessung und die Fotodokumentation nicht gleichzeitig erfolgen, kann es sein, dass zunächst ein Fahrzeug gemessen wird, sodann aber ein anderes Fahrzeug fotografiert wird. Um dies auszuschließen, ist auf der Fotoaufnahme stets ein sogenannter (zur Messung gehörender) Auswerterahmen zu sehen. Jedoch nur wenn der Auswerterahmen korrekt aufliegt, stellt dies ein Indiz für eine zutreffende gemessene Geschwindigkeit des abgebildeten Fahrzeugs dar. Eine fehlerhafte Messwertzuordnung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn sich keine weiteren Fahrzeuge innerhalb des Auswerterahmens auf dem Messfoto befinden, wenn die Vorderreifen des gemessenen Fahrzeugs sich erkennbar oberhalb des unteren Rahmenteils befinden und wenn nicht das Kennzeichen und mindestens ein Vorderrad innerhalb des Auswerterahmens befinden. 

. Durch die von dem Gerät benutzte Technik ist es außerdem möglich, dass die Reflektion der Laserstrahlen von verschiedenen Karosserieteilen herrührt. Rückstreusignale werden aber vom Messgerät behandelt, als würden sie vom selben Karosserieteil reflektiert.  Hierdurch kann das Fahrzeug in der Bezugszeit tatsächlich eine andere Strecke zurückgelegen, als vom Messgerät ermittelt.  In diesem Fall kann die vom Gerät berechnete und später von der Bußgeldstelle behauptete Geschwindigkeit höher ausfallen, als die tatsächlich von Ihnen gefahrene. Es wurden auch schon ganz Messreihen für ungültig erklärt und die Betroffenen freigesprochen, weil die gesetzlich geforderte Eichung des Gerätes abgelaufen war.

Rechtsanwalt Andreas Junge holt daher für Ihren Messvorgang ein technisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige (immer ein unabhängiger Experte für Verkehrsmesstechnik)  wertet Ihre Messprotokolle und Rohmessdaten aus. In seinem Gutachten werden  die gefundenen Fehler aufgelistet und deren negative Auswirkung auf die angegebenen Messdaten wissenschaftlich begründet. Damit ist es die Grundlage für Beweisanträge, mit denen die Ungenauigkeit  Ihrer konkreten Messung dem zuständigen Gericht nachgewiesen wird. Es folgt ein Freispruch oder das Verfahren wird zumindest eingestellt. Punkte im Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister) in Flensburg oder gar ein Fahrverbot bleiben Ihnen in diesem Fall erspart. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, entstehen Ihnen für das gesamte Verfahren keine Kosten.

Falls Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, ist dies hier unproblematisch. Denn bei Bußgeldsachen gilt die Besonderheit, dass einige Anbieter Rechtsschutz auch für bis zu 3 Monate rückwirkend anbieten. Gute Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitensachen spezialisiert haben, können hierzu unverbindlich Hinweise geben. 

Wichtig: Melden Sie sich frühzeitig bei einem auf das Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am besten schon dann, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen der Behörde zugegangen ist. Rechtsanwalt Andreas Junge kennt die Möglichkeiten, Sie bereits in diesem frühen Verfahrensstadium effektiv zu verteidigen.

Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt bundesweit pro Jahr in ca. 1000 Bußgeldverfahren. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie im Ordnungswidrigkeitenrecht optimal zu beraten und zu verteidigen. Die örtliche Entfernung ist kein Hinderungsgrund.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung.


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