Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister

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Im Handelsregister ist jeder Geschäftsführer einer GmbH und auch jeder Kommanditist einer KG nicht nur mit seinem vollen Namen, sondern auch mit seinem Geburtsdatum und seinem Wohnort eingetragen. Da das Handelsregister öffentlich zugänglich ist, können diese Informationen von jedermann eingesehen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Betroffenen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Belange der Angabe ihres Geburtsdatums und ihres Wohnortes widersprechen können. In zwei Entscheidungen vom 23.01.2024 hat der BGH sowohl für GmbH-Geschäftsführer als auch für Kommanditisten entschieden, dass diese keinen Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus dem Handelsregister haben. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der europarechtlichen Datenschutzgrundverordnung DSGVO, noch aus dem deutschen Datenschutzrecht.

Dies gelte im Übrigen auch dann, wenn ein sachlich begründetes Interesse eines GmbH-Geschäftsführers bestünde, seinen Wohnort nicht veröffentlicht zu sehen, um seine Sicherheit nicht zu gefährden. Der Kläger hatte angeführt, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, sodass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe zu erlangen. Auch dieses Argument ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Unausgesprochen mag dabei eine Rolle gespielt haben, dass im Handelsregister zwar der Wohnort, nicht aber die vollständige Adresse vermerkt wird; der betroffene Geschäftsführer kann somit anhand der Eintragungen im Handelsregister nicht ohne weiteres lokalisiert werden.


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