Rechtliche Möglichkeiten bei einem Geburtsfehler

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Teil 3: Die rechtlichen Möglichkeiten bei einem Geburtshelferfehler

Der dritte Artikel der Reihe beschreibt die rechtlichen Möglichkeiten und welche Verfahren gegen den Geburtshelfer durchgeführt werden können und wie der konkrete Ablauf solcher Verfahren ist, einschließlich der Dauer eines Arzthaftungsprozesses.

a) Warum sich kein Arzt entschuldigen wird

Kann nach Überprüfung der Patientenakte auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden, fragt sich, welche Konsequenzen dies hat und welche Ansprüche gegeben sind. Oftmals wünschen sich die Eltern eine Entschuldigung von den Personen, die den Fehler zu verantworten haben. 

Eine Entschuldigung allerdings wird eigentlich nie ausgesprochen, weil dies ein Schuldanerkenntnis bedeuten würde. Die Ärzte fürchten sich davor, dass bei einem Schuldanerkenntnis die Haftpflichtversicherung nicht zahlt und sie dann selbst für den Schaden aufkommen müssten. 

Zudem könnte dies nicht nur zu interner Rufschädigung führen, sondern möglicherweise auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Im extremsten Fall könnte er damit eine Straftat einräumen und eine Strafverfolgung gegen sich auslösen. 

Eine Entschuldigung könnte also die berufliche Existenz des Arztes in mehrfacher Hinsicht gefährden. Insofern ist in aller Regel eine Entschuldigung nicht zu erwarten. Allenfalls dann, wenn ein Gerichtsprozess zu Ende geführt wurde und das richtige moralische Handeln nicht mehr zu juristischen Folgen führen könnte, kommt es schon mal zu einer Entschuldigung oder zu ähnlichen Bekundungen. Rechtlich besteht leider kein Anspruch auf eine Entschuldigung.

b) Das Strafverfahren zielt auf Bestrafung

Eine Möglichkeit wäre, ein Strafverfahren einzuleiten. In der Regel wird bei einem schuldhaft herbeigeführten Geburtsfehler der Straftatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung § 229 StGB erfüllt sein. Die fahrlässige Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Dies bedeutet in vielen Fällen, dass bei später Kenntnis des Vergehens die Strafverfolgung nicht mehr möglich ist. 

Verstirbt das Kind nach der Geburt durch den Arztfehler, kann eine fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB vorliegen. Hier beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. Ein Strafverfahren gegen einen Arzt oder Hebamme wegen eines Geburtsfehlers ist sorgfältig abzuwägen. In den meisten Fällen kommt es auch nicht zu einer Verurteilung, weil der Maßstab für den Beweis und den Kausalverlauf hierfür sehr streng ist und im Zweifel immer für den Beschuldigten entschieden wird. 

Außerdem liegt es nahe, dass der Arzt seinen Beruf ausübt, um zu helfen und zu heilen. Ein böswilliger Vorsatz wird ihm nie vorgeworfen. Das Strafverfahren ist auch nicht darauf ausgerichtet, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu erhalten, sondern einen Straftäter zu bestrafen. 

Im Falle der Verurteilung eines Arztes kommt es regelmäßig nur zur Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung oder allenfalls zu Bewährungsstrafen und nur ganz selten zu Haftstrafen. Allerdings kann eine Bestrafung des Arztes dem Betroffenen emotional weiterhelfen. Oft verhalten sich Ärzte arrogant und überheblich, sodass es eine besondere Genugtuung ist, wenn die strafrechtliche Verurteilung des Arztes erreicht worden ist.

c) Beim Zivilverfahren geht es um Geld

Liegt ein beweisbarer Behandlungsfehler vor, so sollte ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet werden. Dieses beginnt mit der Forderung einer Geldsumme und der Anerkennung aller zukünftigen Folgeschäden, die kausal auf den Arztfehler beruhen. In dem ersten Forderungsschreiben sollten bereits alle Forderungen benannt und beziffert werden. 

Der Arztfehler ist schon jetzt klar darzustellen und die Folgen in aller Dramatik zu schildern. Ferner ist eine zukünftige Entwicklung bis zum Lebensende des Kindes soweit möglich darzustellen, wodurch sich auf die Zukunftsschäden beziffern lassen. Die Ermittlung der einzelnen Schadenspositionen ist hoch anspruchsvoll und erfordert ein hohes Spezialwissen auf diesem Gebiet und einen hohen persönlichen Einsatz durch den Anwalt. 

Wenn der Rechtsanwalt dies nicht berücksichtigt oder der gegnerischen Versicherung sogar die Ermittlung der Höhe der Ansprüche ohne eine eigene Berechnung anzustellen überlässt, sollten mindestens Zweifel an der richtigen Wahl des Rechtsvertreters aufkommen.

Das Verfahren ist im Wesentlichen darauf ausgerichtet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen finanziell zu kompensieren und die materiellen Schäden und den Mehrbedarf, die auf Lebzeiten entstehen können, auszugleichen. Das erzielte Geld erhält der Betroffene bzw. dessen Eltern zur kindgerechten Verwendung.

Auf der Gegenseite verhandelt grundsätzlich kein Arzt und keine Hebamme, sondern die für solche Fehler abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Entweder lehnt die Versicherung jede Zahlung ab, weil sie keinerlei Pflichtverletzung erkennt oder sie bietet die Zahlung einer Vergleichssumme an, die das Verfahren sofort beenden würde. 

Im Bereich des hier besprochenen Geburtsschadensrechts liegen diese Angebote generell in einem Bereich, bei dem man nur von der Annahme des Vergleichs abraten kann. Nur selten, meist bei einer sehr geringen Lebenserwartung des Kindes oder wenn das Kind bereits verstorben ist, werden solche Vergleiche abgeschlossen. Nie kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht anerkennt und die verlangte Summe ohne Verhandlung bezahlt.

Lehnt die Versicherung die Zahlung eines angemessenen Betrags ab, ist zum Übergang in das Klageverfahren zu raten. Das bedeutet, dass nun das Gericht bemüht wird, um eine Entscheidung über die Zahlungspflicht herbeizuführen. Solche Verfahren sind darauf ausgerichtet, einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen und festzustellen, dass alle zukünftigen Schäden die auf den Arztfehler beruhen, erstattet werden. Mit dem Feststellungsantrag werden alle zukünftigen Ansprüche gesichert, auch wenn sie noch nicht bekannt oder vorstellbar sind. 

Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren dauert in der Regel zwischen zwei und drei Jahre. Schließt sich eine Berufung an, dauert es im Durchschnitt noch mal ein weiteres Jahr. Es gibt leider immer wieder Verfahren, die sich aufgrund besonderer Umstände noch weiter in die Länge ziehen. 

Die Erstellung eines Gerichtsgutachtens dauert zwischen 6 und 8 Monate. Wenn zwei oder drei Gutachter tätig werden müssen, addiert sich diese Zeit, weil die Gerichtsakte nur einmal vorhanden ist und die Gutachten nacheinander erstellt werden. Ein Befangenheitsantrag verzögert einen Rechtsstreit sehr (ca. 3 - 6 Monate), ist aber manchmal notwendig, wenn auch die Voraussetzungen sehr streng sind.

Nach der Erstellung des Gerichtsgutachtens kommt es zur schriftlichen Auseinandersetzung mit diesem und meistens zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens, das nochmals 3 bis 8 Monate dauert. Dann folgt nach weiteren Monaten eine mündliche Verhandlung. Wenn noch medizinische Fachfragen offengeblieben sind, wird der Sachverständige dazu geladen und mündlich ausführlich befragt. Sind die Sachfragen geklärt, kommt es zum Spruch des Gerichts. 

Das Urteil wird den Parteien zugestellt. Hiernach hat die unterlegene Partei einen Monat Zeit, die Berufung einzulegen, was oft geschieht, wenn der Sachverständige schlecht gearbeitet hat und Sachfragen offengeblieben, zweideutig oder widersprüchlich beantwortet worden sind. 

Kann das Gutachten substanziell angegriffen werden, kommt es in der Berufungsinstanz grundsätzlich zu einer neuen Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass das Gutachten keine schwerwiegenden Fehler hat und noch durch eine Ergänzung des Sachverständigen geheilt werden kann, wird derselbe Sachverständige beauftragt. Das sollte aber möglichst durch entsprechenden Vortrag in der Berufung verhindert werden, da der gleiche Sachverständige nur selten seine vorher festgelegte Meinung ändern wird.

Bei Rechtsfehlern im Berufungsurteil steht der unterlegenden Partei die Revision beim BGH offen. Dort werden nur Rechtsfragen erörtert. Ein weiterer Sachvortrag oder Streit über Tatsachen findet nicht statt. Die Revision ist meistens innerhalb eines Jahres erledigt.

Hat man also ein außergerichtliches Gutachten erstellen lassen, mit der Gegenseite vergeblich verhandelt, um dann die Klage zu erheben, können vom Verdacht auf einen Geburtsfehler bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nach drei Instanzen etwa 6 Jahre vergehen. 

Dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht nur einen langen Atem, sondern auch viel Kraft, Nerven und Geld investieren muss und bemüht sein sollte, die richtigen Schritte zeitnah durchzuführen, um das sowieso lange Verfahren nicht noch unnötig in die Länge zu ziehen. Dies führt auch dazu, dass nach mehreren Jahren die Bereitschaft zu einem Vergleich weitaus höher ist, als am Anfang des Verfahrens. 

Auch wenn die Versicherungen es immer bestreiten, so handelt es sich um eine klar zu erkennende Strategie, das Verfahren so weit wie möglich in die Länge zu ziehen. Es kommt zu völlig unmotivierten Vergleichsangeboten, auf die man eher nicht eingehen sollte. Es kommt zu Befangenheitsanträgen gegen die Sachverständigen, die gänzlich substanzlos sind oder es wird auf prozessuale Formalitäten gepocht, die nichts anderes erbringen können, als das Verfahren zu verlängern. 

Ziel dieser Strategie ist es, die Patientenseite zu zermürben, damit ein Vergleich auf niedrigem Niveau abgeschlossen wird. Zudem fällt der zukünftige Schadensersatzanspruch weg, sobald das Kind verstorben ist. Das Hoffen auf ein frühes Versterben kann ebenfalls der Versicherung unterstellt werden. Wer dennoch einen Vergleich abschließen will, sollte den Teil 4 der Artikelreihe beachten.

Weitere Teile zu diesem Artikel: 

Teil 1: Das Akteneinsichtsrecht und die Bewertung der Akte https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information_114507.html

Teil 2: Der nachgeburtliche Behandlungsfehler und die Gutachtenverfahren https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information-teil_114510.html

Teil 3: Die Rechtlichen Möglichkeiten bei einem Geburtshelferfehler https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information-teil_114512.html

Teil 4: Der Vergleich im Geburtsschadensrecht https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information-teil_114513.html

Teil 5: Das Schmerzensgeld im Geburtsschadensrecht https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information-teil_114515.html

Teil 6: Die materiellen Ansprüche im Geburtsschadensrecht https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information-teil_114516.html

Teil 7: Fristen und Erfolgschancen im Geburtsschadensrecht: https://www.anwalt.de/rechtstipps/geburtsschadensrecht-hilfe-durch-information-teil_114521.html

Zum Autor:

Rechtsanwalt Christian Lattorf ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts und noch länger auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts auf der Patientenseite tätig. Die Kanzlei ist deutschlandweit für medizingeschädigte Patienten tätig.

Rechtsanwalt Christian Lattorf

Spezialist und Fachanwalt für Medizinrecht



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