Gefährliche Körperverletzung - Haushaltsreiniger ist kein gefährliches Werkzeug

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Der 4. Strafsenat hat am 20.03.2012 - 4 StR 20/12 - ein Urteil des Landgerichts Magdeburg, welches das Sprühen mit einem Haushaltsreiniger als gefährliche Körperverletzung ansah, teilweise aufgehoben und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

„Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil die Wertung der Strafkammer, die bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 27. September 2001 - 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte die Pumpsprühflasche mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprühstoß in Richtung des Gesichts des Tatopfers, das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte „gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Folge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen auszulösen, reicht hierfür nicht aus (...)."

Interessant ist an der Entscheidung neben den Ausführungen zur konkreten Benutzung auch, dass der Strafsenat das Landgericht ein zweites Mal aufgehoben hat und die Sache nun an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen hat, dessen Strafgewalt sie als ausreichend erachtete.

Beschuldigte einer Straftat sollten immer frühzeitig, in jedem Fall vor einer Vernehmung durch die Polizei, den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers einholen.

Der Verfasser des Rechtstipps ist seit zwanzig Jahren mit Schwerpunkt im Strafrecht tätig. Er hat 2006 einen Fachanwaltskurs für Strafrecht absolviert.


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