Gehaltsansprüche taktisch verspielt!

  • 1 Minuten Lesezeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2022 - 5 AZR 346/21

Trotz einer unwirksamen Kündigung muss ein Arbeitgeber nur knapp 50 % der nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Urteil angelaufenen Vergütung nachzahlen. Der Grund hierfür war ein falsches taktisches Vorgehen der Arbeitnehmerin beziehungsweise ihres Rechtsbeistandes.


Das Verfahren

Die Klägerin war bei der Beklagten als Marketing- und Projektmanagerin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 3.500,00 beschäftigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Gehaltszahlungen nach Ablauf der Kündigungsfrist eingestellt. Das erste Kündigungsverfahren gewann die Klägerin. Das Urteil umfasste auch die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Als die Beklagte der Klägerin sodann anbot, diese zur Abwehr der Zwangsvollstreckung zu beschäftigen, lehnte die Klägerin ab und verwies auf ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung. In einem zweiten Kündigungsprozess einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Keine Einigung konnte jedoch über die von der Klägerin beantragte Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2019 in Höhe von € 63.000,00 abzüglich erhaltener öffentlich-rechtlicher Leistungen erzielt werden. Über diesen Antrag hatte schließlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.


Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Beklagte der Klägerin nur knapp die Hälfte des eingeklagten Betrages zahlen musst. Die Klägerin habe nämlich nur für den Zeitraum 03.12.2018 bis 10.12.2018 einen Anspruch auf Zahlung ungekürzten Annahmeverzugslohns. Für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 02.12.2018 müsse sich die Klägerin Gehalt anrechnen lassen, welches sie im Rahmen einer konkreten zumutbaren Beschäftigung hätte erwirtschaften können. Und ab dem 11.12.2018 stünde der Klägerin überhaupt kein Annahmeverzugslohn zu, da sie nämlich nicht leistungswillig gewesen sei.


Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/gehaltsansprueche-taktisch-verspielt/, aufgrund welcher Umstände die Beklagte Annahmeverzugslohn teilweise unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes, teilweise in voller Höhe und teilweise überhaupt nicht zahlen musste. Weitere interessante Informationen rund um das Thema „Kündigung im Arbeitsrecht“ erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“.


Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ole Krämer