Gehört eine Impfklausel in die Patientenverfügung?

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Mit der Patientenverfügung kann der Patient regeln, welche Behandlungen er wünscht und welche er ablehnt im Zeitpunkt des Verlusts seines Bewusstseins. Wichtig ist daher, dass man die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert, damit dieser Patientenwillen durch eine Vertrauensperson des Patienten gegenüber Ärzten und Gerichten durchgesetzt werden kann. Der Patient wird hierdurch zum Vollmachtgeber und die Vertrauensperson zum Bevollmächtigten. Mithilfe eines solchen Vorsorgepakets hat man ausreichend juristisch vorgesorgt.  

Regelmäßige Überprüfung des Vorsorgepakets wichtig

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten regelmäßig überprüft werden ob sie noch dem aktuellen Willen des Patienten entsprechen. Alle 1-2 Jahre sollte das aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bestehende Vorsorgepaket aus der Schublade geholt und kritisch betrachtet werden. Ist der Bevollmächtigte noch am Leben und vertraue ich ihm nach wie vor? Hat der Bevollmächtigte vielleicht Zweifel, ob er solch wichtige Entscheidungen für mich treffen kann?

Corona als Anlass für Überprüfung des Vorsorgepakets 

Gerade die Frage nach dem Sinn oder Unsinn einer Impfung gegen das Corona-Virus spaltet dabei häufig Familien oder Freundeskreise. Insofern sollte überlegt werden, ob der Bevollmächtigte noch geeignet ist, wenn er zur Corona-Pandemie eine gänzlich andere Einstellung hat als der Vollmachtgeber.

Gerade in der Pandemie stellt sich für viele Menschen die Frage nach einer Impfung. Selbst für doppelt geimpfte Patienten kann sich in absehbarer Zukunft die Frage nach einer Auffrischungsimpfung stellen. Sollten Sie in der Zwischenzeit ihr Bewusstsein verlieren durch Unfall oder Krankheit muss ihr Bevollmächtigter darüber entscheiden, ob Sie geimpft werden.

Impfklausel schafft Rechtsicherheit für alle Beteiligte

Insofern ist es ratsam ihre Patientenverfügung um eine Impfklausel zu ergänzen. Hierfür ist nicht die komplette Patientenverfügung neu zu schreiben, sondern die Klausel kann in einem separaten Dokument angefügt werden. Außerdem sollte das Gespräch mit dem Bevollmächtigten gesucht werden. Damit kann der Bevollmächtigte gegenüber dem Betreuungsgericht glaubhaft machen, dass dieses Thema geklärt ist. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt nämlich die Verhinderung der Impfung einen die Entlassung rechtfertigenden Pflichtenverstoß dar, Beschluss vom 30.05.21, Az. BvR 1211/21. Es ist damit auch im Interesse ihres Bevollmächtigten, dass in dieser Frage Einigkeit herrscht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.

Zum Inhalt und der genauen Wortwahl der Impfklausel berate ich Sie gern. Eine Auffrischung des durch mich erstellten Vorsorgepakets ist für 99€ erhältlich. Ein komplettes Vorsorgepaket erhalten Sie für 199€.

 

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/sabinevanerp-2145163/


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