Gekündigte Bausparverträge: Wo geht für Bausparer nach dem BGH-Urteil noch was?

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01.03.2017 – Der Bundesgerichtshof hat vergangene Woche entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind (Urteile vom 21.02.2017, Az. XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Folglich werden sich Tausende von Verbrauchern mit den Kündigungen abfinden müssen. Dies gilt aber nicht für alle. Unter welchen Voraussetzungen sich Bausparer noch mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Kündigung des Bausparvertrages wehren können, erklärt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar.

Wenn der Vertrag mehr als zehn Jahre zuteilungsreif ist

In zahlreichen Fällen ist der Bausparvertrag schon seit 15, 20 oder gar 25 Jahren zuteilungsreif. In diesen Fällen besteht nach den neuen Urteilen des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich ein Kündigungsrecht für die Bausparkasse. Das Kündigungsrecht unterliegt aber der Verwirkung. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Gegner wegen der Untätigkeit des Berechtigten über einen gewissen Zeitraum hin darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Bausparkasse ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat und dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen statt ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat sich in den beiden entschiedenen Fällen – soweit ersichtlich – nicht mit der Frage der Verwirkung beschäftigt. Demzufolge können Bausparer in geeigneten Fällen ihren Widerspruch gegen die Kündigung mit dem Argument der Verwirkung aufrechterhalten.

Wenn der Vertrag noch keine zehn Jahre zuteilungsreif ist

In den vergangenen Monaten hat eine Bausparkasse zahlreiche Bausparverträge schon vor Ablauf der zehn Jahre gekündigt mit der Begründung, wegen der Niedrigzinsphase sei die Geschäftsgrundlage gestört. Dabei hat sie sich auf §§ 313 und 314 BGB berufen. Nach den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs dürften diese Kündigungen nicht wirksam sein, weil es der Bausparkasse zumutbar ist, mit der Kündigung so lange zu warten, bis die Zuteilungsreife zehn Jahre zurückliegt.

Es gibt auch Bausparverträge, in denen der Bausparer von Anfang an auf das Darlehen vertraglich verzichtet hat. Auf diese Fälle sind die neuen Urteile des Bundesgerichtshofs nicht übertragbar. Rechtsanwalt von Buttlar empfiehlt deshalb allen betroffenen Bausparern aktiv zu werden: „Diese Kunden sollten die Bausparkasse auffordern, die Kündigung zurückzunehmen und den Bausparvertrag vorbehaltslos fortzusetzen.“

Über die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt eine Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie kürzlich durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selbst kündigen.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf von Buttlar


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