Geld über Gesundheit - Ein gieriger Zahnarzt

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Gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs


Auch eine ärztliche Behandlung kann eine Körperverletzung darstellen. Durch die Veränderung des Körpers vom Patienten macht sich ein Arzt der Körperverletzung strafbar. Durch eine Einwilligung der zu behandelnden Person ist die Körperverletzung jedoch rechtmäßig und der Arzt macht sich nicht strafbar. Auch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB kommt in Frage.


Ein Arzt auf Abwegen


Insbesondere mit der Frage, ob ärztliche Instrumente ein gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen, hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 Ws 47/22) in seinem Beschluss vom 16. März 2022 beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt  entnahm der Zahnarzt seinen Patienten in 33 Fällen Zähne, obwohl es andere hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gab. 


Seinen Patienten soll er erklärt haben, dass die Behandlung zwingend notwendig sei. Im Vertrauen auf die Expertise des Arztes stimmten die Patienten der Behandlung zu, woraufhin der Arzt die Zähne mit den dafür benötigten ärztlichen Instrumenten entnommen habe. Wenn die Patienten über andere Behandlungsalternativen aufgeklärt worden wären, hätten sie sich für die schonendere Methode mit Zahnerhalt entschieden. Durch dieses Vorgehen sei für den Arzt der für ihn einträgliche Zahnersatz entscheidend gewesen sein.


Entscheidung des Oberlandesgerichts


Das Landgericht eröffnete die Hauptverhandlung daraufhin lediglich wegen der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB. Eine gefährliche Körperverletzung läge hier nach Auffassung des Landgerichts nicht vor, da die ärztlichen Instrumente bei einem ärztlichen Eingriff kein gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. 


Das Oberlandesgericht argumentiert jedoch dagegen. In seinem Beschluss führt es aus, dass es bei der Frage, ob ein ärztliches Instrument als gefährliches Werkzeug einzustufen ist, nicht auf den Angriffs- und Verteidigungszweck einer Waffe ankommt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Zwar ist die Entnahme der Zähne durch die Narkose kaum spürbar. 


Jedoch kommt es nach der Narkose regelmäßig zu erheblichen Schmerzen, Problemen bei der Nahrungsaufnahme und der Gefahr von Entzündungen, sodass die ärztlichen Instrumente nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein gefährliches Werkzeug darstellen und eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einschlägig ist. Zuletzt führt das Oberlandesgericht aus, dass es bei der Beurteilung auch keine Rolle spielt, dass der Zahnarzt grundsätzlich dazu befähigt war, die Instrumente ordnungsgemäß anzuwenden.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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