Geld zurück nach Kartendiebstahl

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Abhebungen ohne PIN

Immer wieder ist es Bankkunden schleierhaft, wie mit ihrer gestohlenen Bankkarte Geld am Automaten abgehoben werden konnte, obwohl sie die PIN nur im Kopf hatten.

Banken lehnen Erstattungen ab

Die Banken lehnen es in diesen Fällen in der Regel ab, die abgehobenen Beträge wieder gutzuschreiben. Sie behaupten, es sei unmöglich, die PIN aus der Karte auszulesen. Da das Geld mit der Originalkarte und der zutreffenden PIN abgehoben worden sei, sei davon auszugehen, dass entweder der Bankkunde das Geld selber abgehoben oder die PIN grob sorgfaltswidrig zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.

Die Rechtslage

Das Gesetz geht im Ausgangspunkt davon aus, dass die Bank alle Abhebungen wieder gutschreiben muss, die nicht vom Kontoinhaber stammen. Ist – wie in diesen Fällen – streitig, ob die Abhebungen vom Kontoinhaber stammen, muss die Bank beweisen, dass

  • die Originalkarte verwendet worden ist
  • die richtige PIN eingegeben worden ist
  • die Abhebungen ordnungsgemäß verbucht und aufgezeichnet worden sind
  • keine Störung des Sicherungssystems vorgelegen hat

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird vermutet, dass entweder der Bankkunde das Geld selber abgehoben oder die PIN sorgfaltswidrig zusammen mit der Karte aufbewahrt hat. Allerdings trägt die Bank für die genannten Voraussetzungen die Beweislast und zwar selbst dann, wenn das Geld an Automaten im Ausland abgehoben worden ist. Die Chancen, dass die Bank die abgehobenen Beträge erstatten muss, liegen daher insbesondere darin, dass die Bank diesen Beweis nicht erbringen kann. Dies kann seinen Grund z.B. darin haben, dass der Geldautomat nicht überprüft, ob die Originalkarte verwendet worden ist, oder die Bank vom Betreiber des Geldautomaten nicht ausreichende Informationen zum Zahlungsvorgang erhält, oder der Geldautomat ein veraltetes Sicherungssystem verwendet.

Landgericht Stuttgart verurteilt Bank zur Erstattung

Z.B. hat das Landgericht Stuttgart eine Bank mit aktuellem Urteil vom 22.07.2021 dazu verurteilt, einem Rentner knapp 30.000,00 EUR zu erstatten, weil die Bank nicht bewiesen hat, dass bei der Verwendung der Karte eine starke Kundenauthentifizierung mittels Push-Tan oder einem ähnlichen Verfahren erfolgt ist.

Gelingt es der Bank allerdings die genannten Voraussetzungen zu beweisen, kann die Vermutung, der Bankkunde habe das Geld selber abgehoben oder die PIN sorgfaltswidrig zusammen mit der Karte aufbewahrt, nur noch durch ganz besondere Umstände erschüttert werden, wie z.B., dass der PIN-Umschlag noch nicht geöffnet worden ist oder der Bankkunde zum Zeitpunkt der Abhebungen verreist war und sich die Karte zu Hause befunden hat.

Zusammenfassung

Zusammengefasst kommt es in diesen Fällen also zum einen auf die Umstände des Einzelfalles an, und zum anderen darauf, dass der Anwalt des Bankkunden sich gut mit dieser speziellen Materie auskennt, da es gilt, die Vermutung zu Fall zu bringen.

Foto(s): shutterstock.com

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