Geld zurück vom Online Casino - LG Kempten (Allgäu) verurteilt "Lottoland" zur Rückzahlung aller Verluste eines Spielers

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Kempten (Allgäu) mit Urteil vom 26.01.2023 die ehemalige Betreibergesellschaft der Online-Glücksspiel-Seite "Lottoland", die EU Lotto Ltd. aus Gibraltar, zur Rückzahlung aller Verluste eines Spielers verurteilt, welche dieser bei "Lottoland" verloren hatte.

In der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 hatte der Kläger auf der Online-Casino-Seite „Lottoland“ unter Abzug von Auszahlungen Verluste von insgesamt 12.653,41 € erlitten.

Auf die Klage des Spielers verurteilte das Landgericht Kempten (Allgäu) die ehemalige Betreibergesellschaft der Online-Glücksspiel-Seite "Lottoland", die EU Lotto Ltd. aus Gibraltar, nun antragsgemäß.

Zunächst sah sich das Landgericht Kempten (Allgäu) für international zuständig und hielt deutsches Recht für anwendbar. Der Kläger habe an den von der Beklagten angebotenen Onlineglücksspielen in seiner Eigenschaft als Verbraucher von seinem Wohnsitz aus teilgenommen.

Des Weiteren entschied das Gericht, dass die EU Lotto Ltd. vom klagenden Spieler zu Unrecht die verlorenen Geldbeträge erlangt habe, welche nunmehr vollständig  zurückzuzahlen seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. nichtig gewesen. § 4 Abs. 4 GlüStV aF sei auch nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam bzw. aufgrund des Anwendungsvorranges des Europarechts unanwendbar.

Dem Rückforderungsanspruch des Spielers stehe auch nicht ein mögliches eigenes Fehlverhalten des Spielers entgegen. Die Kondiktionssperre greife schon deshalb nicht, weil darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass der Kläger vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat. Hierzu sei die Bezugnahme allein auf eine mediale Berichterstattung zur Überzeugung des Gerichts für einen Nachweis der Kenntnis des Klägers nicht ausreichend. Darüber hinaus sei es Standpunkt der Beklagten, dass kein Internetverbot für Glücksspiele bestehe, da die entsprechende Vorschrift unionsrechtswidrig sei. Es könne daher auch nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger ein eventuelles Verbot - das die Beklagte selbst ja bestreitet - bekannt gewesen wäre.

Im Übrigen würde dies auch dem Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zuwiderlaufen.

Die klägerischen Ansprüche seien auch nicht verjährt. 

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