Geld zurück vom Online-Casino – LG Siegen und LG Münster verurteilen "Pokerstars" zur Rückzahlung aller Spielverluste

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In zwei weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren haben die 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen mit Urteil vom 19.09.2023 und die 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster mit Urteil vom 17.10.2023 den Online-Glücksspiel-Anbieter TSG Interactive Gaming Europe Ltd. aus Malta, welcher die Online-Glückspiel-Seite "Pokerstars" seinerzeit betrieb, jeweils zur Rückzahlung aller Verluste zweier Spieler verurteilt, welche diese bei "Pokerstars" verloren und auch eingeklagt hatten. 

Vor dem LG Siegen klagte ein Spieler saldierte Verluste aus der Zeit vom 12.07.2019 bis zum 17.12.2022 iHv 9.327,13 € ein. In dem Verfahren vor dem LG Münster waren saldierte Verluste aus der Zeit vom 03.01.2014 bis zum 26.10.2022 iHv 16.488,54 € streitgegenständlich. 

Nachdem beide Gerichte sich jeweils für zuständig hielten und deutsches Recht jeweils für anwendbar, erklärten sie die Klagen auch jeweils in der Sache für begründet.

"Pokerstars" habe die Zahlungen der Spieler jeweils ohne Grund erhalten, weil die Spielverträge wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Online-Glücksspielen im Internet verstoßen hätten. Die streitentscheidenen Normen, gegen die verstoßen worden sei, würden auch nicht gegen Europarecht verstoßen.

"Pokerstars" könne sich auch nicht darauf berufen, dass für Online-Casino-Betreiber ein Vertrauenstatbestand derart geschaffen wurde, dass mit einem behördlichen Einschreiten ab dem 15.10.2020 nicht zu rechnen war. Denn dabei handele es sich nicht um einen Legalisierungsakt, der den Verbotsgesetzcharakter der streitentscheidenden Normen ändern könnte.

Es reiche auch nicht aus, pauschal zu behaupten, dass ein Spieler aus dem Ausland oder Schleswig-Holstein bei "Pokerstars" gespielt hätte. Sofern dies vom Spieler bestritten wird, müsse der Anbieter hierzu substantiierter vortragen.  Dies sei trotz Ankündigung nicht erfolgt.

Dem jeweiligen Rückzahlungsanspruch stünden auch jeweils keine Rückzahlungssperren entgegen. Die 16. Zivilkammer des LG Münster war der Meinung, dass dies dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des GlüStV und dem Spielerschutz ansonsten zuwider laufen würde.  In dem Verfahren vor der 5. Zivilkammer des LG Siegen hätte der Anbieter dem Spieler keine positive oder grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Illegalität der streitgegenständlichen Glücksspiele nachweisen können.

Die jeweiligen Spieler hätten auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und das Online-Casino könne sich auch nicht darauf berufen, die erlangten Gelder wieder an andere Spieler ausgegeben zu haben.

Beide Gerichte lehnte schließlich auch eine Verjährung der klägerischen Ansprüche ab.

"Wir sind erfreut über die beiden Entscheidungen. Wir stellen zunehmend fest, dass die Gerichte sich von dem teilweise sachfremden und konstruierten Sachvortag von Pokerstars in vielen Fällen dieser Art nicht (mehr) beeinflussen lassen. Nun wird sich zeigen, ob Pokerstars hiergegen Rechtsmittel einlegen wird.", sagt Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, der die Spieler in den vorgenannten Verfahren rechtlich unterstützte.  

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog

Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.



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