Geld zurück von illegalem Online-Casino: Deutliche Haltung des Gerichts

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Ein geschädigter Verbraucher erhält mehr als 26.000 Euro von einer maltesischen Online-Casino-Betreiberin zurück. Das Landgericht Hamburg wendete dabei konsequent die Regeln des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 an.

Vor dem Landgericht Hamburg wurde kürzlich ein weiterer Fall im Online-Casino-Skandal verhandelt – und auch in diesem Fall mit einem erfreulichen Ergebnis für den geschädigten Verbraucher. Denn das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12. Februar 2024 (Az.: 325 O 59/23) die beklagte World of Sportsbetting Limited aus Malta verurteilt, an den Kläger 26.195 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2023 zu zahlen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.432,50 Euro freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

„Der Kläger hat innerhalb von vier Tagen im November 2018 auf der Website „Leo Vegas“, die von der Beklagten betrieben wird und Casinospiele wie Roulette und Automatenspiele anbietet, insgesamt die zurückzuzahlenden 26.195 Euro verloren. Zu dieser Zeit besaß die Beklagte eine maltesische Glücksspiellizenz, jedoch keine deutsche. Der Kläger, der von seinem Wohnort in Hamburg aus spielte, war sich nicht bewusst, dass Online-Glücksspiel außerhalb von Schleswig-Holstein nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 in Deutschland verboten war. Nach einer Gesetzesänderung beantragte eine Firma aus dem Konzern der Beklagten erfolgreich eine deutsche Lizenz für Online-Glücksspiele“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Hamburg erstritten.

Der Kläger forderte die Rückzahlung seiner Verluste und begründete dies damit, dass das Angebot der Beklagten gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße, was einem gesetzlichen Verbot nach § 134 BGB sowie einem Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB entspreche. Er argumentierte, dass die deutschsprachige Gestaltung der Website und die Verfügbarkeit in Deutschland den Eindruck eines legalen Angebots erweckten. Er habe aufgrund der deutschsprachigen Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten, der deutschen Domain und der Zugangsmöglichkeit ohne technische Barriere davon ausgehen dürfen, dass es sich um ein legales Angebot handele. Der Verstoß sei für die Schadensentstehung kausal und auch zurechenbar unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung. Immaterielle Vorteile aus der Spielteilnahme seien nicht auszugleichen. Die Beklagte hingegen wies die Ansprüche zurück, argumentierte mit der Verjährung und bestritt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Verbot im Sinne des § 134 BGB oder als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Sie vermutete zudem, dass der Kläger aufgrund seiner Spielgewohnheiten und der allgemeinen Medienberichterstattung über das Verbot informiert gewesen sein müsste.

„Diese Einreden hat das Gericht deutlich widersprochen und durch die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 festgestellt, dass die Spiele des Klägers in Hamburg stattfanden, einem Bundesland, in dem das Angebot von Online-Glücksspielen nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten war. Das Gericht folgte somit den Schilderungen des Klägers über seine Spielaktivitäten, die durch eine persönliche Krise getrieben waren. Es wurde festgestellt, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gilt, da es zumindest auch den Schutz einzelner Personen bezweckt“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.



Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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