Geld zurück wegen illegalem Online-Glücksspiel: Mehr als 10.000 Euro zurück vom Online-Casino!

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Das Landgericht Aachen hat einem geschädigten Spieler im Online-Casino-Skandal die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei unerlaubtem Glücksspiel bestätigt.

Quer durch die Republik stellen sich die Gerichte auf die Seite geschädigten Spieler im Online-Casino-Skandal. So hat das Landgericht Aachen (Az.: 8 O 180/23) die N1 Interactive Limited aus Malta am 20. Dezember 2023 verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.602 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2023 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1212,61 Euro freizustellen. 

„Der Kläger machte in dem Verfahren gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei unerlaubtem Glücksspiel geltend. Er hatte auf der Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen N1 Casino an solchen öffentlichen Spielen teilgenommen. Aber die Anbieterin verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum weder eine Glücksspiellizenz von der zuständigen ‚Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder‘ noch vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nach dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz 2012. Kurz gesagt: Die Online-Casino-Angebote waren illegal“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Aachen erstritten.

Das Gericht stellt deutlich heraus, dass deutsches Recht Anwendung findet. Danach ist auf einen Verbrauchervertrag das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der Kläger hat als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Die Beklagte handelte in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmerin, die ihre Tätigkeit in Deutschland und folglich im Mitgliedsstaat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Klagepartei ausübte. Diesem Vertragsstatut unterfällt auch die Rückabwicklung von nichtigen Verträgen. Daraus resultiert eben der Herausgabeanspruch nach § 812 BGB: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“

Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung stellt heraus: „Im streitgegenständlichen Spielzeitraum vom 18. Januar bis zum 30. Juni 2021 war der zwischen den Parteien geschlossene Online-Glücksspielvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 nichtig. Danach war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet in diesem Zeitraum verboten und auch nicht erlaubnisfähig. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot ohne Lizenz auch der Klagepartei zugänglich gemacht hat. Die Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine behördliche Erlaubnis hinsichtlich des Veranstaltens von Glücksspiel.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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