Illegales Glücksspiel: Mehr als 43.000 Euro zurück vom Online-Casino!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die maltesische Glücksspielanbieterin Red Rhino Limited muss aufgrund eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatvertrags die gesamten Verluste eines Spielers ersetzen, also das gesamte verlorene Geld zurückzahlen.


Das Landgericht Regensburg hat ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Online-Casino-Skandal gesprochen (Az.: 42 O 1577/22) und die maltesische Online-Glücksspielanbieterin Red Rhino Limited dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.205 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 zu zahlen. Ebenso muss sie die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.162,23 Euro freistellen und die Kosten des Verfahrens tragen.


„Streitgegenständlich waren Rückzahlungsansprüche aus Internet-Glücksspiel aus dem Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 1. August 2022. Die Beklagte betreibt eine Internetseite, auf welcher an diversen Glücksspielen teilgenommen werden kann. Diese Seite ist auch in deutscher Sprache verfügbar, aber im in Frage stehenden Zeitraum verfügte die Betreiberin nicht über eine Lizenz für das Online-Glücksspielangebot nach $ 4 Glücksspielstaatvertrag“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das Urteil für den Verbraucher gegen Red Rhino Limited erstritten.

Die Beklagte behauptet hingegen, der Kläger habe bei seiner Registrierung auf ihrer Plattform den geltenden AGB zugestimmt. Diese würden eine Passage enthalten, in welcher die Nutzer darauf hingewiesen werden, dass sie die rechtliche Zulässigkeit der Teilnahme an Online-Glücksspiel an ihrem jeweiligen Wohnort selbst prüfen müssen. Die Beklagte meint, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestehe, da er jedenfalls aufgrund der vermehrten medialen Berichterstattung Kenntnis von der Verbotswidrigkeit gehabt haben muss.


„Diese Gründe hat das Gericht nicht gelten lassen. Zum einen hat sich das Landgericht Regensburg für den zu entscheidenden Sachverhalt zuständig und das deutsche Recht für anwendbar erklärt. Hauptgrund für die Verurteilung ist indes, dass die Einsätze des Klägers bei der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgten. Der Vertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an Online-Glücksspielen bildet keinen tauglichen Rechtsgrund, da dessen Abschluss gegen die hier anwendbaren Vorschriften des Glücksspielstaatvertrags, wonach das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, sofern keine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt wurde, verstoßen hat und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung. Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert unter § 134 „Gesetzliches Verbot“: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“


Auch § 817 BGB „Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten“ findet laut Landgericht Regensburg bei der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung Anwendung. Dieser Abschnitt besagt: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“


Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit Hartung fasst zusammen: „Wir sehen also einmal mehr, dass Gerichte wegen illegalem Glücksspiels verbraucherfreundlich urteilen. Die Gründe sprechen in rechtlicher Hinsicht eindeutig für die geschädigten Spieler!“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema