Gemeinnützigkeit einer Unternehmergesellschaft - UG

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Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts - kurz MoMiG - sieht die Möglichkeit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne die Aufbringung eines Stammkapitals in Höhe von 25.000,00 Euro vor. Die Gründung einer derartigen „Unternehmergesellschaft" (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" ist bereits ab 1,00 Euro möglich.

Eine Einschränkung besteht nur insofern, als dass die Gesellschaft ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen muss. Hat diese Rücklage einen Betrag von 25.000,00 Euro erreicht, kann das Stammkapital entsprechend angepasst werden.

In der Praxis wurde nunmehr über die Frage diskutiert, ob eine Unternehmergesellschaft unter den Begriff der Körperschaft im Sinne des § 51 S. 2 AO fällt und damit gemeinnützig sein kann.

In der Verfügung vom 31.03.2009 hat sich das bayerische Landesamt für Steuern mit dieser Frage befasst - Az. S 0174.2.1.2/2 St31 - und diese Frage bejaht.

Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei der Unternehmergesellschaft nicht um eine neue Rechtsform handelt, sondern um eine GmbH für die die bekannten gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Normen gelten. Eine Ausnahme hiervon wird nur im Falle des Vorliegens von speziellen Regelungen gemacht, dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Das Landesamt stellte des Weiteren klar, dass die gesetzlich vorgesehene Rücklagenbildung bis zur Erreichung der vorgesehenen 25.000,00 Euro keinen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung darstellt. Das Stammkapital unterliegt danach nicht der Mittelverwendungspflicht. Gleiches gilt auch für Mittel, die aufgrund der Verpflichtung zur Einstellung in die Rücklage schon anderweitig gesetzlich gebunden sind.

Fazit: Auch die Unternehmergesellschaft kann als gemeinnützige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 51 AO geführt werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte - Dresden Leipzig

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