Gemeinschaftliche Testamente

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Wenn es etwas zu vererben gibt, dann nennt man dieses Vermögen Nachlass. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können in Deutschland gemeinsam ein Testament über ihren Nachlass errichten. Erste Voraussetzung ist, dass die Ehegatten verheiratet sind und die Lebenspartner eingetragen sind. Zweite Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten testierfähig sind. 

Ist das Ehepaar noch nicht verheiratet, testiert aber trotzdem gemeinschaftlich, so bleibt das Testament unwirksam, auch wenn später geheiratet wird. Wenn sich die Ehegatten scheiden lassen, wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam. 

Verheiratete Ehegatten können mit einem gemeinsamen Entschluss handeln und entscheiden, was mit ihrem Nachlass geschehen soll, wenn erst einer und dann beide verstorben sind. Dieser Entschluss wird niedergeschrieben in einer gemeinsamen Erklärung. Der letzte Wille muss handschriftlich niedergeschrieben werden.

Ein Ehegatte schreibt das Testament und beide unterschreiben das Testament. Der Ehegatte, der das Testament nicht geschrieben hat, erklärt schlicht und einfach, dass er das Testament auch so will. Tatsächlich entscheidet der Ehegatte, der nur unterschreibt, aber immer noch selbst über seinen Nachlass. Er schließt sich der Erklärung seines Partners an. Dazu soll er Ort und Datum angeben, genauso wie derjenige Ehegatte, der das Testament geschrieben hat. Ein gemeinschaftliches Testament kann aber auch in zwei voneinander getrennten Testamenten niedergeschrieben werden. Dann müssen beide Urkunden von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

Daran erkennt man, dass es sich nicht um einen Erbvertrag handelt. Ein Erbvertrag würde schon zu Lebzeiten zu einer Bindungswirkung zwischen den Ehegatten führen. Er muss aber auch nach der Erstellung in unserer Erbpraxis notariell beurkundet werden. Dann kann man ihn aber auch nicht mehr so leicht abändern. Die meisten Ehegatten wollen das nicht, denn die Familienverhältnisse ändern sich meist noch im Laufe der Jahre nach der Erstellung des Testaments. Dann wollen die Ehegatten oft „nachjustieren“ und das gemeinschaftliche Testament ändern. Solange beide Ehegatten leben, kann man das gemeinschaftliche Testament ändern. Problematisch wird es erst, wenn ein Ehegatte oder beide betreuungsbedürftig werden. Manchmal muss man in solchen Fällen das Testament abändern. Das ist dann ohne anwaltliche Hilfe kaum noch zu bewerkstelligen.

Erst, wenn ein Ehegatte verstorben ist, tritt Bindungswirkung des Testaments ein. Wechselbezügliche Verfügungen sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen wurde. Der Überlebende ist an den „gemeinsamen letzten Willen“ gebunden. Das ist eine Besonderheit der gemeinschaftlichen Testamente und bedeutet, dass der Überlebende alleine nicht mehr neu testieren kann. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen der Überlebende neu testieren kann. Ein Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen durch den einen Ehegatten hat zur Folge, dass die Verfügung des anderen unwirksam wird. Eine Anfechtung ist nicht möglich zu Lebzeiten der Ehegatten. Zu all diesen Fragen können Sie den Sachverhalt in der Erbpraxis Dr. Zacharias juristisch prüfen lassen und sich Rat holen.

Das bekannteste gemeinschaftliche Testament ist das Berliner Testament. Ein Berliner Testament hat einen ganz bestimmten Inhalt. Es lautet: 

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein und unsere gemeinsamen Kinder zu Schlusserben.

Das Berliner Testament ist zugleich aber auch eine Sonderform der gemeinschaftlichen Testamente, denn es regelt zwei Erbfälle in einem Testament. Es gibt aber noch viele andere gemeinschaftliche Testamente. In der Erbpraxis Dr. Zacharias können wir für Sie ein gemeinschaftliches Testament erstellen, das exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Bei Fragen zu gemeinschaftlichen Testamenten oder zum Berliner Testament:

Rechtsanwalt Dirk Wittstock


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