Testament auf einem Kneipenblock oder wenn die Erbeinsetzung nach Bier riecht

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Ein Testament kann jeder selbst schreiben - wenn man weiß, wie es geht.

Das Gesetz dazu sieht einfach aus:

§ 2247 Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) …

(5) …


So weit so gut, aber wenn das Testament auf einem Kneipenblock geschrieben wurde und nach Bier riecht, was dann? Und vor allem, was, wenn der Text denkbar kurz ist?

Jemand hatte in etwa wie folgt formuliert auf dem Zettel einer Brauerei: 

"Rosi(*) bekommt alles." (*Name nicht veröffentlicht) 

Ort, Datum und Unterschrift waren auf dem Zettel vorhanden.

Ist das ein wirksames Testament?

Diese Frage hatte ein Oberlandesgericht zu beantworten.

Der Zettel war vom Verstorbenen selbst geschrieben.

Ein Testament muss nicht unbedingt auf einem weißen Blatt Papier geschrieben werden. Die Worte auf dem nach Bier riechenden Zettel waren auf einem zulässigen Stück Papier geschrieben. 

Die Erbin wurde benannt.

Was sie erbt war auch verständlich - ALLES.

Ort, Datum und Unterschrift des Verstorbenen waren auf dem Zettel vorhanden.

Also alles in Ordnung?

Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin des Verstorbenen jedoch nicht als Erbin an, als diese einen Erbschein beantragte. Das Gericht befand, dass mit dem Kneipenblock kein Testament errichtet werden sollte. Der Geruch des Papiers störte das Gericht nicht. Es meinte aber, der für ein Testament erforderliche Testierwille fehle. 

Damit gab sich die Partnerin des Verstorbenen nicht zufrieden und legte Rechtsmittel ein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg prüfte den Fall und entschied: Doch, der Kneipenblock ist ein wirksames Testament!

Es kommt -wie häufig- auf die Einzelheiten an.

Das  OLG war überzeugt, dass der Erblasser das den Brauereizettel selbst geschrieben hatte und dass er mit dem Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Die Zeugenangaben festigten die Meinung des Gerichts. 

Es störte das Gericht nicht, dass der letzte Wille auf einer ungewöhnlichen Unterlage geschrieben wurde.

Auch störte nicht, dass die Überschrift "Testament" fehlte. Letztlich war es auch ohne Belang, dass der Kneipenblock hinter einer Theke gelagert war.

Die Zeugen berichteten u.a., dass es eine Eigenart des Verstorbenen war, seine wichtigen Unterlagen hinter dem Tresen aufzubewahren.

Die Partnerin ist die rechtmäßige Erbin.


OLG Oldenburg, Az. 3 W 96/23


Bei Fragen zur Erstellung von Testamenten:


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Dirk Wittstock

0159-06380406

ra.wittstock@posteo.de


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