Generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des Bausparvertrages unwirksam

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Die Wirksamkeit von Bausparbedingungen ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Mit Urteil vom 02. August 2018 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass vertragliche Regelungen in Bausparverträgen, die ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des Bausparvertrages vorsehen, unzulässig sind. 

OLG Stuttgart vom 02. August 2018 – 2 U 188/17:

Die dortige LBS Südwest hatte in ihren Verträgen mit Bausparern vereinbart, dass sie kündigen kann, wenn der Vertragsabschluss mindestens 15 Jahre zurückliegt und sie dem Bausparer ihre Absicht zur Kündigung binnen einer definierten Frist mitgeteilt hat. Da die Regelung in den Verträgen nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Vertragsabschluss anknüpfen, würde die Überlegungsfrist des Bausparers bei langfristigen Bausparverträgen unangemessen verkürzt und der Bausparer benachteiligt. Zudem sei die angegriffene Klausel auch intransparent. Durch die doppelte Verwendung des Wortes „mindestens“ gehe aus § 14 Abs. 1 b) ABB nicht klar und verständlich hervor, wann erstmals mit einer Kündigungsabsichtsmitteilung, mit der eigentlichen Kündigung und letztlich mit dem Wirksamwerden der Kündigung gerechnet werden könne.

OLG Karlsruhe vom 12.06.2018- 17 U 131/17:

Ähnlich sieht es das OLG Karlsruhe in einem ähnlichen Fall der Bausparkasse Badenia die Verwendung einer ähnlichen Klausel untersagt. Im Urteil OLG Karlsruhe vom 12.06.2018- Az.: 17 U 131/17 lautete die zu prüfende Klausel wie folgt: 

  • „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“

Auch diese Klausel benachteiligt die Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn sie ermöglicht der Beklagten – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4 c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt.

Tipp: Im Falle einer Kündigung sollte ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. 


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