Gericht hält an strengem Grenzwert für Cannabis fest – OVG Münster, Urteil v. 15.03.2017

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Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 15.03.2017 an dem THC-Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum festgehalten (OVG Münster, Az.: 16 A 432/16; 16 A 550/16, 16 A 551/16).

Zum Fall:

Die drei Autofahrer waren im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit 1,1 bis 1,9 ng/ml Tetrahydrocannabionol (THC) aufgefallen. Daraufhin wurde den Klägern die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde entzogen. Denn nach der geltenden Fahrerlaubnis-Verordnung ist derjenige nicht mehr fahrgeeignet, der gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr trennen kann.

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass jemand mit einem THG-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Blut keine hinreichende Trennung mehr vornehmen kann.

2015 hatte allerdings die sog. Grenzwertkommission (Kommission, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist) einen Grenzwert von 3,0 ng/ml THC vorgeschlagen und u. a. damit begründet, dass der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml auch bei mehrtägiger Cannabisabstinenz noch erreicht werden kann.

Das OVG Münster hält nun aber an dem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC fest und begründet das Urteil damit, dass schon bei 1,0 ng/ml THC im Blutserum die Fahrtauglichkeit und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein könnte und geht davon aus, dass der Cannabis-Konsument seine mögliche Fahruntauglichkeit selbst nicht einschätzen kann.

Somit hält das Oberverwaltungsgericht Münster – trotz einer anderen Empfehlung der Grenzwertkommission – an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Falls Sie weitere Fragen zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder des Führerscheins, zum Fahrverbot oder zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) haben, dann sprechen Sie mich bitte an.



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